https://www.baunetz.de/recht/Haftungsumfang_bei_Beauftragung_der_Genehemigungsplanung_44232.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Ateliers in der Maschinenhalle
Umnutzung in Leipzig von KO/OK Architektur
Refugium am Hang
Hütte in den italienischen Westalpen von Studio EX
Kunst fürs Flussbad
Ausstellung und Auktion in Berlin
Wohnen in der Osloer Tiefgarage
Filmvorführung in Hamburg
Objektiv und Wabe in München
Ausstellung von Andreas Hild und Peter Haimerl
Gemischt durchlässig
Quartiersumbau in Brüssel von AgwA
Die Stadt ins Dorf geholt
Ensemble in Kirchberg von Thomas Schregenberger
Haftungsumfang bei Beauftragung der Genehemigungsplanung
Erhält der Architekt den Auftrag zur Erstellung der Genehmigungsplanung, so umfasst dieser Auftrag i.d.R. auch die vorausgehenden Grundleistungen der Leistungsphasen 1 –3: Grundlagenermittlung, Vorentwurf, Entwurf.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Beispiel
(nach OLG Bamberg , Urt. v. 16.04.2003 - 8 U 90/02 OLG Report 2003, 248)
Ein Architekt wurde beauftragt, eine Genehmigungsplanung für ein Bauvorhaben zu erstellen. Das setzt nach der Entscheidung des OLG sowohl einen genehmigungsfähigen Entwurf sowie dem vorausgehend einen auf einer Grundlagenermittlung basierenden Vorentwurf. Die jeweiligen Leistungsphasen bauen aufeinander auf. Der Architekt kann für die erbrachten Leistungen einerseits Honorar verlangen und muss andererseits für deren Vollständigkeit und Mangelfreiheit einstehen.
(nach OLG Bamberg , Urt. v. 16.04.2003 - 8 U 90/02 OLG Report 2003, 248)
Ein Architekt wurde beauftragt, eine Genehmigungsplanung für ein Bauvorhaben zu erstellen. Das setzt nach der Entscheidung des OLG sowohl einen genehmigungsfähigen Entwurf sowie dem vorausgehend einen auf einer Grundlagenermittlung basierenden Vorentwurf. Die jeweiligen Leistungsphasen bauen aufeinander auf. Der Architekt kann für die erbrachten Leistungen einerseits Honorar verlangen und muss andererseits für deren Vollständigkeit und Mangelfreiheit einstehen.
Hinweis
Der Architekt wurde wegen eines in der Planung fehlenden Hinweises auf die von ihm erkannte Erforderlichkeit der Einholung eines Bodengrundgutachtens zu einem Schadensersatz von knapp € 5.000,- verurteilt. Die Sichtweise ist auf den Leistungserfolg bezogen. Der Architekt schuldet alle Teilleistungen, die für den geschuldeten Planungserfolg erforderlich sind. Dafür steht er ein und dafür soll er auch Geld bekommen. ( vgl. auch OLG Düsseldorf Vertrag / Umfang des Vertrages / Auftrag, „Bauantrag zu erstellen“ )
Der Architekt wurde wegen eines in der Planung fehlenden Hinweises auf die von ihm erkannte Erforderlichkeit der Einholung eines Bodengrundgutachtens zu einem Schadensersatz von knapp € 5.000,- verurteilt. Die Sichtweise ist auf den Leistungserfolg bezogen. Der Architekt schuldet alle Teilleistungen, die für den geschuldeten Planungserfolg erforderlich sind. Dafür steht er ein und dafür soll er auch Geld bekommen. ( vgl. auch OLG Düsseldorf Vertrag / Umfang des Vertrages / Auftrag, „Bauantrag zu erstellen“ )
Verweise
Haftung / Umfang der Pflichten
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Haftung / Umfang der Pflichten
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck