https://www.baunetz.de/recht/Haftungsumfang_bei_Beauftragung_der_Genehemigungsplanung_44232.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Wasserstrichklinker im Dorfzentrum
Rathaus in Bakum von kbg architekten
Garten mit Haus
Ludwig Godefroy Architecture in La Paz
3D-gedruckter Zuckerguss
Spielstätte in Mulegns von der Stiftung Origen und der ETH Zürich
Mehr Orientierung und Transparenz
Vergabekompasse der Architektenkammern Bayern und Berlin gehen online
Was geht noch?
Symposium in Stuttgart und online
Fragmentiert monumental
Bahnhof bei Paris von Kengo Kuma & Associates
Re-Use hinterm Fotomuseum
Umbau und Erweiterung in Winterthur von RWPA
Haftungsumfang bei Beauftragung der Genehemigungsplanung
Erhält der Architekt den Auftrag zur Erstellung der Genehmigungsplanung, so umfasst dieser Auftrag i.d.R. auch die vorausgehenden Grundleistungen der Leistungsphasen 1 –3: Grundlagenermittlung, Vorentwurf, Entwurf.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Beispiel
(nach OLG Bamberg , Urt. v. 16.04.2003 - 8 U 90/02 OLG Report 2003, 248)
Ein Architekt wurde beauftragt, eine Genehmigungsplanung für ein Bauvorhaben zu erstellen. Das setzt nach der Entscheidung des OLG sowohl einen genehmigungsfähigen Entwurf sowie dem vorausgehend einen auf einer Grundlagenermittlung basierenden Vorentwurf. Die jeweiligen Leistungsphasen bauen aufeinander auf. Der Architekt kann für die erbrachten Leistungen einerseits Honorar verlangen und muss andererseits für deren Vollständigkeit und Mangelfreiheit einstehen.
(nach OLG Bamberg , Urt. v. 16.04.2003 - 8 U 90/02 OLG Report 2003, 248)
Ein Architekt wurde beauftragt, eine Genehmigungsplanung für ein Bauvorhaben zu erstellen. Das setzt nach der Entscheidung des OLG sowohl einen genehmigungsfähigen Entwurf sowie dem vorausgehend einen auf einer Grundlagenermittlung basierenden Vorentwurf. Die jeweiligen Leistungsphasen bauen aufeinander auf. Der Architekt kann für die erbrachten Leistungen einerseits Honorar verlangen und muss andererseits für deren Vollständigkeit und Mangelfreiheit einstehen.
Hinweis
Der Architekt wurde wegen eines in der Planung fehlenden Hinweises auf die von ihm erkannte Erforderlichkeit der Einholung eines Bodengrundgutachtens zu einem Schadensersatz von knapp € 5.000,- verurteilt. Die Sichtweise ist auf den Leistungserfolg bezogen. Der Architekt schuldet alle Teilleistungen, die für den geschuldeten Planungserfolg erforderlich sind. Dafür steht er ein und dafür soll er auch Geld bekommen. ( vgl. auch OLG Düsseldorf Vertrag / Umfang des Vertrages / Auftrag, „Bauantrag zu erstellen“ )
Der Architekt wurde wegen eines in der Planung fehlenden Hinweises auf die von ihm erkannte Erforderlichkeit der Einholung eines Bodengrundgutachtens zu einem Schadensersatz von knapp € 5.000,- verurteilt. Die Sichtweise ist auf den Leistungserfolg bezogen. Der Architekt schuldet alle Teilleistungen, die für den geschuldeten Planungserfolg erforderlich sind. Dafür steht er ein und dafür soll er auch Geld bekommen. ( vgl. auch OLG Düsseldorf Vertrag / Umfang des Vertrages / Auftrag, „Bauantrag zu erstellen“ )
Verweise
Haftung / Umfang der Pflichten
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Haftung / Umfang der Pflichten
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck