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Haftungsfreizeichnung: Schriftform nicht erforderlich!
Eine Haftung des Architekten kann entfallen, wenn der Auftraggeber nach Aufklärung und Belehrung durch den Architekten die Bedeutung und Fehlerhaftigkeit der Planung kannte und sich mit der Planung und Ausführung – auch konkludent – einverstanden erklärt hat.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Beispiel
(nach LG Karlsruhe , Urt. v. 14.12.2018 - 6 O 135/16)
Ein Architekt wurde mit Leistungsphasen 1 - 6 sowie Leistungsphase 8 für den Neubau einer Studentenwohnanlage beauftragt. Im Rahmen der Bauausführung werden sowohl die Wandsockel als auch die Stützenfüße in der Tiefgarage der Studentenwohnanlage nicht mit dem notwendigen Chloridschutz versehen, bevor die entsprechenden Bereiche gepflastert wurden. Durch das notwendige Entfernen der bereits aufgebrachten Bepflasterung, für Gutachterkosten sowie die erneute, zusätzliche anschließende Bepflasterung entstehen Kosten von rund € 88.000,00. Diese macht der Bauherr gegenüber dem Architekten geltend. Der Auftraggeber behauptet hierzu, er habe Kenntnis von der Notwendigkeit einer Beschichtung erst nach Einbau des Pflasters erhalten. Währenddessen behauptet der Architekt unter Angebot der Vernahme von mehreren Zeugen, der Auftraggeber sei vor Aufbringung des Pflasters ausführlich über das Erfordernis der Aufbringung des Chloridschutzes aufgeklärt worden, der Auftraggeber habe aber ungeachtet der Aufklärung aus Kostengründen vorgegeben, auf den Chloridschutz zu verzichten.
Nach ausführlicher Vernahme der Zeugen weist das Landgericht Karlsruhe die Haftungsklage des Auftraggebers gegenüber dem Architekten im Hinblick auf die verlangten € 88.000,00 ab. Eine Haftung wegen einer fehlerhaften Planung des Architekten gegenüber dem Auftragnehmer scheide aus, wenn der Auftraggeber nach Aufklärung und Belehrung durch den Architekten die Bedeutung der Fehlerhaftigkeit der Planung kannte und sich mit der Planung und Ausführung einverstanden erklärt. Aufgrund der Aussagen mehrerer Zeugen sieht das Gericht als hinreichend erwiesen an, dass der Architekt den Auftraggeber hier zeitlich vor den Pflasterarbeiten in der Tiefgarage mehrfach auf die mit der fehlenden Beschichtung verbundenen Risiken hingewiesen hat. Ausdrücklich habe der Auftraggeber allerdings – aus Kostengründen – bestimmt, dass die Ausführung zu unterbleiben habe.
(nach LG Karlsruhe , Urt. v. 14.12.2018 - 6 O 135/16)
Ein Architekt wurde mit Leistungsphasen 1 - 6 sowie Leistungsphase 8 für den Neubau einer Studentenwohnanlage beauftragt. Im Rahmen der Bauausführung werden sowohl die Wandsockel als auch die Stützenfüße in der Tiefgarage der Studentenwohnanlage nicht mit dem notwendigen Chloridschutz versehen, bevor die entsprechenden Bereiche gepflastert wurden. Durch das notwendige Entfernen der bereits aufgebrachten Bepflasterung, für Gutachterkosten sowie die erneute, zusätzliche anschließende Bepflasterung entstehen Kosten von rund € 88.000,00. Diese macht der Bauherr gegenüber dem Architekten geltend. Der Auftraggeber behauptet hierzu, er habe Kenntnis von der Notwendigkeit einer Beschichtung erst nach Einbau des Pflasters erhalten. Währenddessen behauptet der Architekt unter Angebot der Vernahme von mehreren Zeugen, der Auftraggeber sei vor Aufbringung des Pflasters ausführlich über das Erfordernis der Aufbringung des Chloridschutzes aufgeklärt worden, der Auftraggeber habe aber ungeachtet der Aufklärung aus Kostengründen vorgegeben, auf den Chloridschutz zu verzichten.
Nach ausführlicher Vernahme der Zeugen weist das Landgericht Karlsruhe die Haftungsklage des Auftraggebers gegenüber dem Architekten im Hinblick auf die verlangten € 88.000,00 ab. Eine Haftung wegen einer fehlerhaften Planung des Architekten gegenüber dem Auftragnehmer scheide aus, wenn der Auftraggeber nach Aufklärung und Belehrung durch den Architekten die Bedeutung der Fehlerhaftigkeit der Planung kannte und sich mit der Planung und Ausführung einverstanden erklärt. Aufgrund der Aussagen mehrerer Zeugen sieht das Gericht als hinreichend erwiesen an, dass der Architekt den Auftraggeber hier zeitlich vor den Pflasterarbeiten in der Tiefgarage mehrfach auf die mit der fehlenden Beschichtung verbundenen Risiken hingewiesen hat. Ausdrücklich habe der Auftraggeber allerdings – aus Kostengründen – bestimmt, dass die Ausführung zu unterbleiben habe.
Hinweis
Die entscheidende Voraussetzung für die Enthaftung des Architekten ist die sehr sorgfältige und alle im Raum stehenden Risiken und Eventualitäten umfassende Aufklärung des Auftraggebers – und natürlich die Nachweisbarkeit dieser Aufklärung. Schließlich muss der Auftraggeber dann in Kenntnis der aufgezeigten Risiken gleichwohl die risikobehaftete Ausführung wünschen und vorgeben. Weder die Aufklärung, noch die Anweisung des Bauherrn bedürfen dabei – wie aus dem Urteil hervorgeht – der Schriftform.
Unabhängig von Vorstehendem ist natürlich zur Nachweisbarkeit der Aufklärung und auch der Anordnung Schriftform immer zu empfehlen; letzteres gilt jedenfalls für die Aufklärung (dann ist allerdings natürlich auch noch der Empfang der Aufklärung beim Bauherrn zu beweisen). Der im oben genannten Fall gelungene Nachweis durch Zeugen erhöht entsprechend in einem Prozess die Spannung erheblich.
Die entscheidende Voraussetzung für die Enthaftung des Architekten ist die sehr sorgfältige und alle im Raum stehenden Risiken und Eventualitäten umfassende Aufklärung des Auftraggebers – und natürlich die Nachweisbarkeit dieser Aufklärung. Schließlich muss der Auftraggeber dann in Kenntnis der aufgezeigten Risiken gleichwohl die risikobehaftete Ausführung wünschen und vorgeben. Weder die Aufklärung, noch die Anweisung des Bauherrn bedürfen dabei – wie aus dem Urteil hervorgeht – der Schriftform.
Unabhängig von Vorstehendem ist natürlich zur Nachweisbarkeit der Aufklärung und auch der Anordnung Schriftform immer zu empfehlen; letzteres gilt jedenfalls für die Aufklärung (dann ist allerdings natürlich auch noch der Empfang der Aufklärung beim Bauherrn zu beweisen). Der im oben genannten Fall gelungene Nachweis durch Zeugen erhöht entsprechend in einem Prozess die Spannung erheblich.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck