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Haftungsbeschränkung auf "nachweislich" schuldhaft verursachte Schäden unwirksam

Eine Klausel in einem Architektenvertrag, nach welcher der Architekt "nur für von ihm nachweislich schuldhaft verursachte Schäden haftet", ist unwirksam.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 15.03.1990 - - VII ZR 61/89 -; WM 1990, 1421)
Ein Bauherr, Inhaber eines Metallwarengeschäfts, nahm den von ihm beauftragten Architekten wegen eines Wasserschadens in einer neu errichteten Halle in Anspruch; der Wassereinbruch war aufgrund einer Verstopfung der Einläufe der innenliegenden Entwässerungsrinne einer Dachentwässerung mit Laub und Humusresten verursacht worden war. Der Architekt berief sich auf die oben zitierte Klausel in dem Architektenvertrag und wendete ein, ihm sei ein Verschulden nicht nachzuweisen.

Der Bundesgerichtshof schloß sich in seiner Entscheidung der ganz herrschenden Meinung an, wonach die genannte Klausel in den AVA´s des Architektenvertrages gegen die Vorschriften des AGBG verstößt, und zwar selbst dann, wenn der Vertragspartner des Architekten ein Kaufmann ist. Nach den gesetzlichen Beweislastregeln der §§ 282, 285 BGB und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen trägt der Architekt die Beweislast dafür, daß ihn an einem von ihm verursachten Schaden kein Verschulden trifft. Bestimmt eine Allgemeine Geschäftsbedingung, daß die Beweislast für das Verschulden des Architekten dem Auftraggeber auferlegt wird, liegt hierin ein Verstoß gegen § 11 Nr. 15a AGBG - vgl. jetzt §§ 305 ff BGB [vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002]- (und somit eine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers).
Hinweis
Die oben genannte Klausel stellt eine verkürzte Fassung der Klausel des § 5 I AVA zum Einheitsarchitektenvertrag 1979 dar. Sie verstößt nicht nur wegen der Beweislastumkehr gegen das AGBG, sondern auch wegen der Beschränkung der Gewährleistungshaftung auf "schuldhaft" verursachte Schäden (s.u. W e i t e r e s). Die neueren Fassungen des Mustervertrages der Bundesarchitektenkammer verzichten auf eine ausdrückliche Beweislastumkehr zugunsten des Architekten.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck