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Haftungsbegrenzung auf "versicherbare Schäden": unwirksam!
Eine Haftungsbegrenzung auf "versicherbare Schäden" in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architektenvertrages benachteiligt den Bauherrn unangemessen, da der durchschnittliche Vertragspartner nicht erkennen kann, welche Schäden konkret unter die Haftungsbegrenzung fallen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach OLG Braunschweig , Urt. v. 08.11.2007 - 8 U 158/05 )
Zwischen Architekt und Bauherr kommt ein Vertrag zustande. Den Vertrag hatte der Architekt vorgelegt. Der Vertrag enthält als allgemeine Geschäftsbedingungen unter anderem eine Beschränkung derHaftung des Architekten auf "versicherbare Schäden" (Ziffer 5.3 und 5.4 AVA zum EAV 1985). Später macht der Bauherr einen Schadensersatzanspruch geltend, den der Architekt mit Hinweis auf die Haftungsbeschränkung gemäß Vertrag abwehren will.
Das Gericht weist das Argument des Architekten zurück und bejaht die Haftung. Die Klausel sei entsprechend den gesetzlichen Regelungen (§§ 305 ff BGBf) zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Es liege bereits ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor und damit eine unangemessene Benachteiligung des Bauherrn. Der durchschnittliche Auftraggeber könne nicht die Art der unter die Haftungsbeschränkung fallenden Schäden erkennen, weil nicht offen gelegt sei, welche Schäden "versicherbar" seien. Der Vertragspartner des Architekten kenne die Versicherungsbedingungen nicht.
(nach OLG Braunschweig , Urt. v. 08.11.2007 - 8 U 158/05 )
Zwischen Architekt und Bauherr kommt ein Vertrag zustande. Den Vertrag hatte der Architekt vorgelegt. Der Vertrag enthält als allgemeine Geschäftsbedingungen unter anderem eine Beschränkung derHaftung des Architekten auf "versicherbare Schäden" (Ziffer 5.3 und 5.4 AVA zum EAV 1985). Später macht der Bauherr einen Schadensersatzanspruch geltend, den der Architekt mit Hinweis auf die Haftungsbeschränkung gemäß Vertrag abwehren will.
Das Gericht weist das Argument des Architekten zurück und bejaht die Haftung. Die Klausel sei entsprechend den gesetzlichen Regelungen (§§ 305 ff BGBf) zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Es liege bereits ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor und damit eine unangemessene Benachteiligung des Bauherrn. Der durchschnittliche Auftraggeber könne nicht die Art der unter die Haftungsbeschränkung fallenden Schäden erkennen, weil nicht offen gelegt sei, welche Schäden "versicherbar" seien. Der Vertragspartner des Architekten kenne die Versicherungsbedingungen nicht.
Hinweis
Haftungsbeschränkungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind kaum wirksam zu vereinbaren (vgl. z.B. OLG Celle , Urt. v. 20.11.2001) Planer sollten sich auf entsprechende Einschränkungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verlassen. Sie sollten eher den Umfang ihres Haftpflichtversicherungsschutzes (z.B. ausreichende Höhe und Maximierung, ausreichende Nachhaftung, Schutz für alle ausgeübten Tätigkeitsbereiche und für alle Mitarbeiter, u.U. Zusatzversicherung für Kostenüberschreitungen, etc.) bzw. ihre Obliegenheiten im Versicherungsfall (insb. rechtzeitige Meldung) im Auge haben (zu allem vgl. Haftpflichtversicherungsschutz). Und ggf. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen.
Haftungsbeschränkungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind kaum wirksam zu vereinbaren (vgl. z.B. OLG Celle , Urt. v. 20.11.2001) Planer sollten sich auf entsprechende Einschränkungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verlassen. Sie sollten eher den Umfang ihres Haftpflichtversicherungsschutzes (z.B. ausreichende Höhe und Maximierung, ausreichende Nachhaftung, Schutz für alle ausgeübten Tätigkeitsbereiche und für alle Mitarbeiter, u.U. Zusatzversicherung für Kostenüberschreitungen, etc.) bzw. ihre Obliegenheiten im Versicherungsfall (insb. rechtzeitige Meldung) im Auge haben (zu allem vgl. Haftpflichtversicherungsschutz). Und ggf. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen.