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Nicht selten und wohl in Zukunft häufiger werden verschiedene Leistungsphasen verschiedenen Architekten übertragen, dies gilt insb. für die Planungs- (und Vergabe-) Leistungen einerseits und die objektüberwachenden Leistungen andererseits. Dann stellt sich die Frage, ob und inwieweit Pflichten des Architekten im Hinblick auf die jeweils andere Leistung bestehen. Hier wird davon ausgegangen, daß den planenden Architekten i.d.R. keine Verpflichtung trifft, die Umsetzung seiner Planung durch den bauleitenden Architekten zu kontrollieren; demgegenüber wird eine Pflicht des bauleitenden Architekten angenommen, vorliegende Planungen (und ggfs. Auschreibungsleistungen) auf ihrer Mängelfreiheit zu überprüfen.
Entsteht am Bauwerk ein Mangel, den sowohl planender als auch bauleitender Architekt zu verantworten haben, so werden sie i.d.R. Gesamtschuldner sein, d.h. der Bauherr kann beide in Höhe des gesamten Schadens in Anspruch nehmen, den Schaden insgesamt aber nur einmal ersetzt verlangen. Eine Minderung der Haftung gegenüber dem Bauherrn kann sich ergeben, soweit sich der Bauherr das Verschulden des jeweils anderen Architekten als eigenes anrechnen lassen muß. Allerdings ist anerkannt, daß sich der Bauherr, wenn er den planenden Architekten in Anpruch nimmt, ein etwaiges Verschulden des bauleitenden Architekten aufgrund Verletzung der Überprüfungspflichten (s.o.) nicht anrechnen lassen muß. Eher kommt in Betracht, daß sich der bauleitende Architekt gegenüber einem Anspruch des Bauherrn darauf berufen kann, daß sich dieser das Verschulden des planenden Architekten aufgrund von Planungsfehlern zurechnen lassen muß (vgl. aber Haftung / .. / Überprüfung von Ausschreibungsleistungen. Wird ein Architekt vom Bauherrn in voller Höhe in Anspruch genommen, so steht ihm im Falle der Gesamtschuldnerschaft eine Ausgleichsanspruch gegen den anderen Architekten nach dem Maß von dessen Verschulden zu.