https://www.baunetz.de/recht/Haftung_wegen_fahrlaessig_verursachter_Maengel_ausgeschlossen_Klausel_unwirksam_5496796.html
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Haftung wegen fahrlässig verursachter Mängel ausgeschlossen: Klausel unwirksam
Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Planungsbüros, wonach Ansprüche des Auftraggebers wegen fahrlässig verursachter Mängel ausgeschlossen sind, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 28.10.2015 - 14 U 25/15; BGH, Beschluss vom 11.04.2018 – VII ZR 268/15 – NZB zurückgewiesen)
Ein Planungsbüro wird mit Planerleistungen beauftragt. In dem vom Planungsbüro gestellten Vertrag findet sich die Regelung, dass Ansprüche des Kunden wegen Mängeln, insbesondere Folgeschäden, ausgeschlossen seien, sofern dem Planungsbüro nicht grobes Verschulden zur Last falle. Nachdem der Auftraggeber das Planungsbüro in Haftung nimmt, beruft sich das Planungsbüro auf vorgenannte Klausel und trägt vor, grobes Verschulden sei nicht gegeben. Mit diesem Argument setzt sich das Planungsbüro allerdings vor dem OLG Celle nicht durch. Das OLG Celle stellt klar, dass die Regelung entgegen den Geboten von Treue und Glauben eine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers darstelle und daher als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam sei, § 307 BGB.
(nach OLG Celle , Urt. v. 28.10.2015 - 14 U 25/15; BGH, Beschluss vom 11.04.2018 – VII ZR 268/15 – NZB zurückgewiesen)
Ein Planungsbüro wird mit Planerleistungen beauftragt. In dem vom Planungsbüro gestellten Vertrag findet sich die Regelung, dass Ansprüche des Kunden wegen Mängeln, insbesondere Folgeschäden, ausgeschlossen seien, sofern dem Planungsbüro nicht grobes Verschulden zur Last falle. Nachdem der Auftraggeber das Planungsbüro in Haftung nimmt, beruft sich das Planungsbüro auf vorgenannte Klausel und trägt vor, grobes Verschulden sei nicht gegeben. Mit diesem Argument setzt sich das Planungsbüro allerdings vor dem OLG Celle nicht durch. Das OLG Celle stellt klar, dass die Regelung entgegen den Geboten von Treue und Glauben eine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers darstelle und daher als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam sei, § 307 BGB.
Hinweis
Haftungsbeschränkungen aller Art sind bereits durch Auftragnehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Verträge formuliert worden. In der Regel sind die Haftungsbeschränkungen für unwirksam erachtet worden, z.B.
– Beschränkung auf „schuldhaft verursachte Schäden“ (BGH, Urteil vom 15.03.1990 );
– Beschränkung der Haftung auf objektunangemessene Versicherungssumme (OLG Celle, Urteil vom 20.11.2001);
– Haftungsbegrenzung auf „versicherbare Schäden“ (OLG Braunschweig, Urteil vom 08.11.2007)
– Beschränkung der Haftung auf Quote - Ausschluss er gesamtschuldnerischen Haftung (OLG München, Urteil vom 19.11.1987 )
– unmittelbare und mittelbare Verkürzung er Verjährungsfrist (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.1992 sowie weitere Besprechung )
– Selbstbeseitigungsrecht des Architekten (BGH Urteil vom 16.02.2017).
(vgl.auch weitereUrteile zur Haftungsbeschränkung unter Vertrag/Allgemeine Geschäftsbedingungen/Architekt)
Haftungsbeschränkungen aller Art sind bereits durch Auftragnehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Verträge formuliert worden. In der Regel sind die Haftungsbeschränkungen für unwirksam erachtet worden, z.B.
– Beschränkung auf „schuldhaft verursachte Schäden“ (BGH, Urteil vom 15.03.1990 );
– Beschränkung der Haftung auf objektunangemessene Versicherungssumme (OLG Celle, Urteil vom 20.11.2001);
– Haftungsbegrenzung auf „versicherbare Schäden“ (OLG Braunschweig, Urteil vom 08.11.2007)
– Beschränkung der Haftung auf Quote - Ausschluss er gesamtschuldnerischen Haftung (OLG München, Urteil vom 19.11.1987 )
– unmittelbare und mittelbare Verkürzung er Verjährungsfrist (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.1992 sowie weitere Besprechung )
– Selbstbeseitigungsrecht des Architekten (BGH Urteil vom 16.02.2017).
(vgl.auch weitereUrteile zur Haftungsbeschränkung unter Vertrag/Allgemeine Geschäftsbedingungen/Architekt)
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck