https://www.baunetz.de/recht/Haftung_wegen_Wegfall_oeffentlicher_Foerdermittel__44280.html
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Haftung wegen Wegfall öffentlicher Fördermittel?
Der Architekt kann verpflichtet sein, den Bauherrn über die Auswirkungen von Planungsentscheidungen auf die Beschaffung öffentlicher Fördermittel und eine private Anschlussfinanzierung aufzuklären.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.
Eine Pflicht zur Beratung über steuerliche und wirtschaftliche Aspekte des Bauvorhabens obliegt dem Architekten allerdings nur in Ausnahmefällen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.
Eine Pflicht zur Beratung über steuerliche und wirtschaftliche Aspekte des Bauvorhabens obliegt dem Architekten allerdings nur in Ausnahmefällen.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 07.05.2003 - 13 U 158/02)
Ein Schornsteinfegermeister nimmt den beklagten Architekten wegen Scheiterns eines Bauvorhabens, das überwiegend mit öffentlichen Fördermitteln realisiert werden sollte, auf Schadensersatz in Anspruch. Der Architekt war mit sämtlichen Leistungsphasen des § 15 HOAI beauftragt und außerdem gegen zusätzliche Vergütung mit der Beschaffung der öffentlichen Fördermittel und der Erstellung der hierzu erforderlichen Wirtschaftlichkeitsberechnungen betraut.
Der Architekt war nach Ansicht des Gerichtes nicht nur im Rahmen einer allgemeinen Kostenkontrolle verpflichtet, bei seiner Planung die finanziellen Möglichkeiten seines Auftraggebers zu berücksichtigen. Er konnte seiner Aufgabe, den wirtschaftlichen Vorgaben der öffentlichen Wohnungsbauförderung einerseits und den finanziellen Möglichkeiten seines Auftraggebers andererseits Rechnung zu tragen, nur genügen, wenn er sich auch darüber vergewisserte, wie nach den Vorstellungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten seines Auftraggebers die über die öffentlichen Fördermittel hinausgehende Finanzierung bewerkstelligt werden sollte.
Er hatte darüber hinaus sachgemäß über die Auswirkungen von ihm berücksichtigter Kostenverzichte - auch im Hinblick auf die private Anschlussfinanzierung - zu belehren. Erst aufgrund einer solchen Belehrung wäre seinem Auftraggeber klar geworden, in welcher Größenordnung hier letztlich Kosteneinsparungen erfolgen mussten, um die Finanzierbarkeit des Bauvorhabens zu erhalten. Eine vom Architekten geschuldete ordnungsgemäße Aufklärung hätte aber erfordert, "dem Kläger in aller Deutlichkeit zu sagen, dass den Leistungen, die er infolge des Kostenverzichts erbringt, für die Dauer der Sozialbindung kein Äquivalent gegenübersteht und es sich insoweit um ein ‚Zuschussgeschäft' handelt".
Nach Ansicht des Gerichtes traf den Architekten hier eine Informationsbeschaffungspflicht. Unabhängig davon hätte sich dem Architekten aufdrängen müssen, dass nicht genügend Eigenmittel zur Verfügung stehen.
(nach OLG Köln , Urt. v. 07.05.2003 - 13 U 158/02)
Ein Schornsteinfegermeister nimmt den beklagten Architekten wegen Scheiterns eines Bauvorhabens, das überwiegend mit öffentlichen Fördermitteln realisiert werden sollte, auf Schadensersatz in Anspruch. Der Architekt war mit sämtlichen Leistungsphasen des § 15 HOAI beauftragt und außerdem gegen zusätzliche Vergütung mit der Beschaffung der öffentlichen Fördermittel und der Erstellung der hierzu erforderlichen Wirtschaftlichkeitsberechnungen betraut.
Der Architekt war nach Ansicht des Gerichtes nicht nur im Rahmen einer allgemeinen Kostenkontrolle verpflichtet, bei seiner Planung die finanziellen Möglichkeiten seines Auftraggebers zu berücksichtigen. Er konnte seiner Aufgabe, den wirtschaftlichen Vorgaben der öffentlichen Wohnungsbauförderung einerseits und den finanziellen Möglichkeiten seines Auftraggebers andererseits Rechnung zu tragen, nur genügen, wenn er sich auch darüber vergewisserte, wie nach den Vorstellungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten seines Auftraggebers die über die öffentlichen Fördermittel hinausgehende Finanzierung bewerkstelligt werden sollte.
Er hatte darüber hinaus sachgemäß über die Auswirkungen von ihm berücksichtigter Kostenverzichte - auch im Hinblick auf die private Anschlussfinanzierung - zu belehren. Erst aufgrund einer solchen Belehrung wäre seinem Auftraggeber klar geworden, in welcher Größenordnung hier letztlich Kosteneinsparungen erfolgen mussten, um die Finanzierbarkeit des Bauvorhabens zu erhalten. Eine vom Architekten geschuldete ordnungsgemäße Aufklärung hätte aber erfordert, "dem Kläger in aller Deutlichkeit zu sagen, dass den Leistungen, die er infolge des Kostenverzichts erbringt, für die Dauer der Sozialbindung kein Äquivalent gegenübersteht und es sich insoweit um ein ‚Zuschussgeschäft' handelt".
Nach Ansicht des Gerichtes traf den Architekten hier eine Informationsbeschaffungspflicht. Unabhängig davon hätte sich dem Architekten aufdrängen müssen, dass nicht genügend Eigenmittel zur Verfügung stehen.
Hinweis
Der Architekt ist nicht nur im Rahmen der allgemeinen Kostenkontrolle verpflichtet, bei seiner Planung die finanziellen Möglichkeiten des Bauherrn zu berücksichtigen. Es kann ihn im Einzelfall auch eine vertragliche Nebenpflicht und je nach Vertragsgestaltung auch Hauptpflicht treffen, den Bauherrn über die Auswirkungen von Planungsentscheidungen (hier: Kostenverzichte) auf die Beschaffung öffentlicher Fördermittel und eine private Anschlussfinanzierung aufzuklären, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Der Architekt haftet für die übernommenen Leistungen, unabhängig davon, ob sie dem Berufsbild eines Architekten entsprechen, vom Versicherungsschutz erfasst sind oder er überhaupt die Fachkenntnis hat. Gegebenfalls mag vor dem Hintergrund des enormen Haftungsrisikos das Sprichwort berücksichtigt werden: Schuster bleib bei deinen Leisten. Es ging um rund 1 Mio DM Schaden, für den die Berufshaftpflichtversicherung nicht eingetreten sein wird.
Der Architekt ist nicht nur im Rahmen der allgemeinen Kostenkontrolle verpflichtet, bei seiner Planung die finanziellen Möglichkeiten des Bauherrn zu berücksichtigen. Es kann ihn im Einzelfall auch eine vertragliche Nebenpflicht und je nach Vertragsgestaltung auch Hauptpflicht treffen, den Bauherrn über die Auswirkungen von Planungsentscheidungen (hier: Kostenverzichte) auf die Beschaffung öffentlicher Fördermittel und eine private Anschlussfinanzierung aufzuklären, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Der Architekt haftet für die übernommenen Leistungen, unabhängig davon, ob sie dem Berufsbild eines Architekten entsprechen, vom Versicherungsschutz erfasst sind oder er überhaupt die Fachkenntnis hat. Gegebenfalls mag vor dem Hintergrund des enormen Haftungsrisikos das Sprichwort berücksichtigt werden: Schuster bleib bei deinen Leisten. Es ging um rund 1 Mio DM Schaden, für den die Berufshaftpflichtversicherung nicht eingetreten sein wird.
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / steuerliche u. wirtschaftliche Ziele
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / steuerliche u. wirtschaftliche Ziele
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck