https://www.baunetz.de/recht/Haftung_wegen_Bausummenueberschreitung_wenn_Bauherr_nach_gebotener_Aufklaerung_nicht_oder_guenstiger_weitergebaut_haette_220432.html
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Haftung wegen Bausummenüberschreitung, wenn Bauherr nach gebotener Aufklärung nicht oder günstiger weitergebaut hätte
Weist der Architekt nicht auf Kostenerhöhungen während einer Baumaßnahme hin, kann der Bauherr Schadensersatz beanspruchen, wenn er nach gebotener Aufklärung nicht oder günstiger weitergebaut hätte; hierzu bedarf es eines konkreten Vortrages des Bauherren.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Steht eine Haftung des Architekten wegen Bausummenüberschreitung dem Grunde nach fest, so bereitet die Feststellung des Schadens oft Probleme.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Steht eine Haftung des Architekten wegen Bausummenüberschreitung dem Grunde nach fest, so bereitet die Feststellung des Schadens oft Probleme.
Beispiel
(nach OLG Braunschweig , Urt. v. 07.02.2002 - 8 U 10/01)
Ein Architekt, der für ein Bauvorhaben engagiert wird, unterlässt eine fortlaufende Kosteninformation des Bauherren. Nach einer Kostenschätzung über rund DM 880.000,00 erbringt er keine weiteren Kostenermittlungen, jedenfalls keine ausreichenden. Schließlich kostet der Umbau rund DM 1,5 Mio. Der Bauherr will den Architekten wegen Bausummenüberschreitung in Haftung nehmen.
Das Gericht weist den Haftungsanspruch des Bauherrn zurück. Zwar habe der Architekt im Hinblick auf die fehlenden Kostenermittlungen seine Pflichten gegenüber dem Bauherren verletzt, der Bauherr habe jedoch einem ihm daraus kausal entstandenen Schaden nicht hinreichen dargelegt. Grundsätzlich sei das Unterlassen der Kostenberechnung sowie des Kostenanschlages nur dann beachtlich und führe zu einem Anspruch auf Schadensersatz, wenn die mangelhafte Aufklärung über die Kostenentwicklung für den geltend gemachten Schaden ursächlich sei. Hierfür sei der Bauherr darlegungs- und beweispflichtig. Es bedürfe der Darlegung eines hypothetischen Ablaufs, dass er nicht oder jedenfalls billiger gebaut hätte, wenn ihm zur Schätzzeit realistische Kosten mitgeteilt worden wären; dabei verbiete sich eine typisierende Betrachtungsweise, wonach davon auszugehen ist, dass sich bei geschuldeter Aufklärung der Bauherr sachgerecht verhalten hätte.
Hier fehle es an ausreichendem Sachvortrag. Der Bauherr habe nicht dargetan, welche Maßnahmen er ergriffen hätte, wenn der Architekt ihn über die realistischen Kosten zutreffend aufgeklärt hätte.
(nach OLG Braunschweig , Urt. v. 07.02.2002 - 8 U 10/01)
Ein Architekt, der für ein Bauvorhaben engagiert wird, unterlässt eine fortlaufende Kosteninformation des Bauherren. Nach einer Kostenschätzung über rund DM 880.000,00 erbringt er keine weiteren Kostenermittlungen, jedenfalls keine ausreichenden. Schließlich kostet der Umbau rund DM 1,5 Mio. Der Bauherr will den Architekten wegen Bausummenüberschreitung in Haftung nehmen.
Das Gericht weist den Haftungsanspruch des Bauherrn zurück. Zwar habe der Architekt im Hinblick auf die fehlenden Kostenermittlungen seine Pflichten gegenüber dem Bauherren verletzt, der Bauherr habe jedoch einem ihm daraus kausal entstandenen Schaden nicht hinreichen dargelegt. Grundsätzlich sei das Unterlassen der Kostenberechnung sowie des Kostenanschlages nur dann beachtlich und führe zu einem Anspruch auf Schadensersatz, wenn die mangelhafte Aufklärung über die Kostenentwicklung für den geltend gemachten Schaden ursächlich sei. Hierfür sei der Bauherr darlegungs- und beweispflichtig. Es bedürfe der Darlegung eines hypothetischen Ablaufs, dass er nicht oder jedenfalls billiger gebaut hätte, wenn ihm zur Schätzzeit realistische Kosten mitgeteilt worden wären; dabei verbiete sich eine typisierende Betrachtungsweise, wonach davon auszugehen ist, dass sich bei geschuldeter Aufklärung der Bauherr sachgerecht verhalten hätte.
Hier fehle es an ausreichendem Sachvortrag. Der Bauherr habe nicht dargetan, welche Maßnahmen er ergriffen hätte, wenn der Architekt ihn über die realistischen Kosten zutreffend aufgeklärt hätte.
Hinweis
Die Schadensdarlegung des Bauherrn im Falle einer Bausummenüberschreitung bereit immer erhebliche Probleme. In der Regel hat es der Bauherr nur dann leichter, wenn er selber die Baukostenüberschreitung schon frühzeitig erkennt und dann das Bauvorhaben tatsächlich abbricht (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 26.10.1994). Eine außerordentliche Kündigung ist aber in der Regel nur möglich, nach dem der Bauherr dem Architekten Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat (vgl. OLG Köln, Urt. v. 04.09.2001).
Die Schadensdarlegung des Bauherrn im Falle einer Bausummenüberschreitung bereit immer erhebliche Probleme. In der Regel hat es der Bauherr nur dann leichter, wenn er selber die Baukostenüberschreitung schon frühzeitig erkennt und dann das Bauvorhaben tatsächlich abbricht (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 26.10.1994). Eine außerordentliche Kündigung ist aber in der Regel nur möglich, nach dem der Bauherr dem Architekten Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat (vgl. OLG Köln, Urt. v. 04.09.2001).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck