vorzeitige Vertragsbeendigung

Im Hinblick auf die vom Architekten erbrachten Leistungen verbleibt es auch nach einer vorzeitigen Vertragsbeendigung grds. bei den allgemeinen Regeln. Der Bauherr hat nach wie vor das Recht, unter Berücksichtigung der jeweiligen Voraussetzungen seine Gewährleistungsrechte im Hinblick auf mögliche Mängel der vom Architekten bereits erbrachten Leistungen geltend zu machen. Auch das Nachbesserungsrecht des Architekten im Hinblick auf mögliche Mängel seiner bisher erbrachten Leistungen besteht grundsätzlich nach Vertragsbeendigung fort. Der Architekt kann (sollte) die Abnahme von bis zu Vertragsbeendigung erbrachten vertragsgemäßen Leistungen verlangen. Die Verjährungsfristen der Gewährleistungsrechte des Bauherrn beginnen grds. nach Abnahme oder nach endgültiger Abnahmeverweigerung an zu laufen. Ggfs. kann in der Kündigung die Ablehnung der Abnahme der Architektenleistung liegen.

Siehe im Überblick zur vorzeitige Vertragsbeendigung.

7 Beiträge  

17.08.2011

Nachbesserungsaufforderung entbehrlich bei Baukostenüberschreitung? mehr
 

28.12.2010

Baukostenüberschreitung: Welche Nachbesserungen muss der Auftraggeber hinnehmen? mehr
 

15.11.2006

Auskunftsanspruch des Bauherrn – Beweislast des Architekten mehr
 

07.05.2003

Architekten haben bei Bausummenüberschreitungen i.d.R. ein Recht zur Nachbesserung mehr
 

31.01.2000

Was hat der Architekt bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu beachten? mehr
 

30.01.2000

Nachbesserungsrecht des Architekten nach Vertragskündigung? mehr
 

18.06.1999

Vertrag gekündigt: Wann beginnt der Lauf der Gewährleistungsfrist? (s. aber unter Weiteres) mehr