rechtzeitige Leistung

Der Architekt hat seine Leistungen rechtzeitig zu erbringen. Bis wann Leistungen erbracht werden müssen, kann sich zum einen aus dem Vertrag oder vertraglichen Abreden ergeben (vgl. zu den Anforderungen an eine verbindliche Leistungszeitvereinbarung unter HINWEIS bei Haftung / .. / Verzögerung der Bauwerkfertigstellung). Ergibt sich aus dem Vertrag eine bestimmte Leistungszeit und überschreitet der Architekt diese schuldhaft, so droht ihm eine Haftung für infolge der Verspätung enstehende Schäden (hierzu können auch solche Verzögerungsschäden gehören, die Bauunternehmer gegen den Bauherrn geltend machen). Ist eine bestimmte Leistungszeit im Vertrag nicht festgelegt, so hat der Architekt seine Leistungen grds. innerhalb einer angemessenen Frist fertigzustellen. Die Frist richtet sich nach den Umständen im Einzelfall. Bei Berechnung der Frist ist zu berücksichtigen, wann dem Architekten die für die Ausführung seiner Leistung erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt wurden. Eine Überschreitung der Frist führt aber i.d.R. noch nicht sofort zu einer Haftung. Der Architekt haftet erst, wenn er auf eine Mahnung des Auftraggebers die Leistung schuldhaft nicht fertigstellt. Sowohl im Falle der Überschreitung einer vertraglichen Frist als auch einer nach den Umständen angemessenen Frist, kann der Auftraggeber nach fruchtloser Fristsetzung (nach bis zum 31.12.2001 geltendem Recht, vgl. § 636 BGB a.F. mit Ablehnungsandrohung) auch vom Vertrag zurücktreten, § 323 BGB n.F.

Zu beachten ist, daß der Haftpflichtersicherungsschutz des Architekten bei Überschreitung der Bauzeit sowie von Terminen und Fristen entfällt (vgl. Zif. IV BRR/Arch).

Zu unterscheiden von der Pflicht, eigene Leistungen rechtzeitig zu erbringen, ist die Pflicht des Architekten, Leistungen anderer Baubeteiligter zu koordinieren (s. hierzu Haftung / Koordinierungspflicht). Wegen Verlustes des Honoraranspruches bei voreiliger Leistungserbringung s. Honoraranspruch / voreilige Leistung .

16 Beiträge  

23.02.2024

Erwähnung eines Fertigstellungstermins durch den Architekten: Vereinbarte Fertigstellungsfrist? mehr
 

19.06.2023

23 Monate ohne erkennbaren Planungsfortschritt und verpasste Frist: Außerordentliche Kündigung berechtigt mehr
 

23.05.2022

Fälligkeit von Teilleistungen kann auch konkludent vereinbart werden! mehr
 

30.08.2021

Bauwerke verspätet fertiggestellt: Haftet der Architekt? mehr
 

25.06.2018

Bauherr an eine Anhebung einer Baukostenobergrenze aufgrund falscher Beratung des Architekten gebunden? mehr
 

09.10.2012

Abmahnung muss eindeutig sein.

mehr
 

28.09.2012

Schleppende und unvollständige Planung kann zu einer Kündigung aus wichtigem Grund führen

mehr
 

11.11.2011

Fristen aus Bauzeitenplan für Planer verbindlich? mehr
 

10.05.2011

Ein nicht im Architektenvertrag enthaltener Fertigstellungszeitpunkt bindet den Architekten nicht ohne weiteres! mehr
 

10.05.2011

Architektonisches Neuland: Wie ist angemessener Leistungszeitraum zu bemessen? mehr
 

07.12.2009

Haftung wegen zu spät erstellter Pläne
mehr
 

15.09.2004

Zu den Koordinierungspflichten des Architekten gehören umfassende Terminplanungen. mehr
 

04.06.2003

Zögerliche und unvollständige Bearbeitung durch den Architekten - außerordentliche Kündigung? mehr
 

22.06.2001

Bauwerk nicht rechtzeitig fertiggestellt: Haftet Architekt wegen fehlender Koordinierung? mehr
 

19.11.1999

Keine genehmigungsfähige Planung innerhalb von 18 Monaten: Kündigungsrecht des Bauherrn mehr
 

21.10.1998

Planung verspätet fertiggestellt: droht Haftung ? mehr