https://www.baunetz.de/recht/Haftung_des_angestellten_Architekten__3062255.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Bogenfolge am Baakenhafen
Grundschule von LRO in Hamburg
Sorgsamer Erhalt in der Auvergne
Scheunenumbau von COVE Architectes
Von Wohnhäusern bis Sonderbauten
Heinze ArchitekturAWARD 2024 verliehen
Ein Pass für Gebäuderessourcen
Drei Fragen an Dominik Campanella von Concular
Baukulturerbe für die Zukunft
Stadtdialog in Bremen
Historische Fassade und Rankhilfe
Schulerweiterung von hey! architektur in Wien
Antiwarten und Sinnesgarten
Kinder- und Jugendklinik in Freiburg im Breisgau von Health Team Vienna
Haftung des angestellten Architekten?
Ein angestellter Architekt kann für verursachte Schäden nur nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs haften; hat er nicht vorsätzlich gehandelt und ist seinem Arbeitgeber der gleiche Fehler unterlaufen, so ist eine Haftung nach Ansicht des LG Krefeld ausgeschlossen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Der angestellte Architekt haftet grds. nicht direkt gegenüber dem Bauherrn, sondern nur nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen gegenüber dem Arbeitgeber.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Der angestellte Architekt haftet grds. nicht direkt gegenüber dem Bauherrn, sondern nur nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen gegenüber dem Arbeitgeber.
Beispiel
(nach LG Krefeld , Urt. v. 14.01.2010 - 3 O 14/07)
Ein Architekt wird mit der Sanierung eines Anbaus beauftragt. Das Projekt überträgt er weitgehend einem seiner Mitarbeiter. Die Sanierung scheitert, es entstehen Schäden in Höhe von mehr als € 60.000,00. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung. Die Haftpflichtversicherung des Architekten zahlt und versucht bei dem Mitarbeiter des Architekten Regress zu nehmen. Das Landgericht Krefeld hält den Mitarbeiter für einen scheinselbständigen Angestellten (s. Parallelbesprechung). Das Gericht untersucht nun weiter, ob der Versicherung aus abgetretenem Recht des Architekten möglicherweise interne Regressansprüche des Architekten gegenüber seinem Angestellten zustehen.
Aber auch hier kommt das Landgericht Krefeld zu einem negativen Ergebnis. Er stellt fest, dass eine Haftung des Angestellten nur nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs erfolgen könne. Es lag eine betriebliche Tätigkeit vor. Vorsatz – so das Gericht – sei auf Seiten des Mitarbeiters nicht erkennbar. Weiter sei zu berücksichtigen, dass das Sanierungskonzept von dem Architekten zusammen mit dem Mitarbeiter erstellt worden sei. Fehlerhaft sei insoweit sowohl die Leistung des Arbeitgebers als auch des Angestellten gewesen. Der Verschuldensgrad des Arbeitgebers sei aufgrund seiner Erfahrung entsprechend höher anzusetzen. Damit entfalle aber eine Haftung nach den innerbetrieblichen Schadensausgleichsgrundsätzen.
(nach LG Krefeld , Urt. v. 14.01.2010 - 3 O 14/07)
Ein Architekt wird mit der Sanierung eines Anbaus beauftragt. Das Projekt überträgt er weitgehend einem seiner Mitarbeiter. Die Sanierung scheitert, es entstehen Schäden in Höhe von mehr als € 60.000,00. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung. Die Haftpflichtversicherung des Architekten zahlt und versucht bei dem Mitarbeiter des Architekten Regress zu nehmen. Das Landgericht Krefeld hält den Mitarbeiter für einen scheinselbständigen Angestellten (s. Parallelbesprechung). Das Gericht untersucht nun weiter, ob der Versicherung aus abgetretenem Recht des Architekten möglicherweise interne Regressansprüche des Architekten gegenüber seinem Angestellten zustehen.
Aber auch hier kommt das Landgericht Krefeld zu einem negativen Ergebnis. Er stellt fest, dass eine Haftung des Angestellten nur nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs erfolgen könne. Es lag eine betriebliche Tätigkeit vor. Vorsatz – so das Gericht – sei auf Seiten des Mitarbeiters nicht erkennbar. Weiter sei zu berücksichtigen, dass das Sanierungskonzept von dem Architekten zusammen mit dem Mitarbeiter erstellt worden sei. Fehlerhaft sei insoweit sowohl die Leistung des Arbeitgebers als auch des Angestellten gewesen. Der Verschuldensgrad des Arbeitgebers sei aufgrund seiner Erfahrung entsprechend höher anzusetzen. Damit entfalle aber eine Haftung nach den innerbetrieblichen Schadensausgleichsgrundsätzen.
Hinweis
Der innerbetriebliche Schadensausgleich sieht – grob beschrieben – bei gefahrengeneigter Arbeit ein Haftungsausschuss bei leichter Fahrlässigkeit vor, eine mögliche Teilhaftung bei grober Fahrlässigkeit und eine volle Haftung bei Vorsatz. In der Regel dürfte es im Ergebnis schwer sein, einen Angesellten für einen Fehler in Haftung zu nehmen. Das zeigt auch das Urteil des Landgerichts Krefeld. Erheblich ungewöhnlich ist hieran, dass die Frage der Haftung des Angestellten im Rahmen einer Regressklage eine Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers geprüft wird.
Der innerbetriebliche Schadensausgleich sieht – grob beschrieben – bei gefahrengeneigter Arbeit ein Haftungsausschuss bei leichter Fahrlässigkeit vor, eine mögliche Teilhaftung bei grober Fahrlässigkeit und eine volle Haftung bei Vorsatz. In der Regel dürfte es im Ergebnis schwer sein, einen Angesellten für einen Fehler in Haftung zu nehmen. Das zeigt auch das Urteil des Landgerichts Krefeld. Erheblich ungewöhnlich ist hieran, dass die Frage der Haftung des Angestellten im Rahmen einer Regressklage eine Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers geprüft wird.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck