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Haftung des Planers bei unterlassenen Kostenermittlungen
Ein Planer ist seinem Bauherrn gegenüber verpflichtet, die Kostenentwicklungen des Bauwerkes zeitnah darzustellen; erbringt er keine Kostenermittlungen (Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenanschlag), stellt dies in der Regel eine Pflichtverletzung dar.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Voraussetzung einer Haftung wegen Bausummenüberschreitung ist zunächst eine Pflichtverletzung des Architekten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Voraussetzung einer Haftung wegen Bausummenüberschreitung ist zunächst eine Pflichtverletzung des Architekten.
Beispiel
(nach OLG Braunschweig , Urt. v. 07.02.2002 - 8 U 10/01)
Ein Architekt, der für ein Umbauvorhaben engagiert wird, unterlässt eine fortlaufende Kosteninformation des Bauherren. Nach einer Kostenschätzung über rund DM 880.000,00 erbringt er keine weiteren Kostenermittlungen, jedenfalls keine ausreichenden. Schließlich kostet der Umbau rund DM 1,5 Mio. Der Bauherr will den Architekten wegen Bausummenüberschreitung in Haftung nehmen.
Das Gericht sieht in der unzureichenden Information des Planers gegenüber dem Bauherrn über die Entwicklung der Kosten eine Pflichtverletzung. Es fehle sowohl an einer Kostenberechnung als auch an einem Kostenanschlag. Grundsätzlich habe der Architekt die Aufgabe, dem Bauherrn durch diese Berechnungen eine Entscheidungsgrundlage zu vermitteln, die diesen in die Lage versetze, über den Fortgang des Bauvorhabens und etwaig kostenmindernde Maßnahmen zu entscheiden. Die beiden Kostenermittlungen des Planers, hier eine Kostenschätzung von September 1991 und danach erst wieder eine "erweiterte Kostenschätzung" von Februar 1994, reichten als Bauherreninformation nicht.
(nach OLG Braunschweig , Urt. v. 07.02.2002 - 8 U 10/01)
Ein Architekt, der für ein Umbauvorhaben engagiert wird, unterlässt eine fortlaufende Kosteninformation des Bauherren. Nach einer Kostenschätzung über rund DM 880.000,00 erbringt er keine weiteren Kostenermittlungen, jedenfalls keine ausreichenden. Schließlich kostet der Umbau rund DM 1,5 Mio. Der Bauherr will den Architekten wegen Bausummenüberschreitung in Haftung nehmen.
Das Gericht sieht in der unzureichenden Information des Planers gegenüber dem Bauherrn über die Entwicklung der Kosten eine Pflichtverletzung. Es fehle sowohl an einer Kostenberechnung als auch an einem Kostenanschlag. Grundsätzlich habe der Architekt die Aufgabe, dem Bauherrn durch diese Berechnungen eine Entscheidungsgrundlage zu vermitteln, die diesen in die Lage versetze, über den Fortgang des Bauvorhabens und etwaig kostenmindernde Maßnahmen zu entscheiden. Die beiden Kostenermittlungen des Planers, hier eine Kostenschätzung von September 1991 und danach erst wieder eine "erweiterte Kostenschätzung" von Februar 1994, reichten als Bauherreninformation nicht.
Hinweis
Die Kostenermittlungen - Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung (neuerdings auch Kostenrahmen) - gehören nach der neuen DIN 276 zu den Pflichten des Architekten aus einem Architektenvertrag. Eine Pflichtverletzung wird deshalb wohl in der Regel angenommen werden können, wenn diese Kostenermittlungen nicht erbracht werden. Allerdings wird eine hinreichende Kostenaufklärung des Bauherrn in einer nicht der DIN 276 entsprechenden Form wohl in der Regel ausreichend sein, um jedenfalls eine Haftung wegen Bausummenüberschreitung zu vermeiden; möglicherweise wird sich der Planer dann aber Abzüge bei seinem Honorar gefallen lassen müssen (vgl. z.B. //34953:OLG Celle , Urt. v. 28.09.2006).
Die Kostenermittlungen - Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung (neuerdings auch Kostenrahmen) - gehören nach der neuen DIN 276 zu den Pflichten des Architekten aus einem Architektenvertrag. Eine Pflichtverletzung wird deshalb wohl in der Regel angenommen werden können, wenn diese Kostenermittlungen nicht erbracht werden. Allerdings wird eine hinreichende Kostenaufklärung des Bauherrn in einer nicht der DIN 276 entsprechenden Form wohl in der Regel ausreichend sein, um jedenfalls eine Haftung wegen Bausummenüberschreitung zu vermeiden; möglicherweise wird sich der Planer dann aber Abzüge bei seinem Honorar gefallen lassen müssen (vgl. z.B. //34953:OLG Celle , Urt. v. 28.09.2006).
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck