https://www.baunetz.de/recht/Haftung_des_Architekten_trotz_Unwirksamkeit_des_Vertrages_wegen_Verstosses_gegen_das_Kopplungsverbot__4053579.html
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Haftung des Architekten trotz Unwirksamkeit des Vertrages wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot?
Dem Auftraggeber stehen nach Ansicht des OLG Köln gegen den bauüberwachenden Architekten auch dann Mängelansprüche wegen unzureichender Bauüberwachung zu, wenn der Architektenvertrag aufgrund eines Verstoßes gegen das Kopplungsverbot unwirksam ist.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- dem Koppelungsverbot.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- dem Koppelungsverbot.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 30.07.2014 - 11 U 133/13)
Ein Ehepaar erwarb von einem Architekten mit notariellem Kaufvertrag ein Grundstück. Der Vertrag enthält die Regelung:
Der Verkäufer übernimmt darüber hinaus für den Käufer die Leistungen nach I. – VIII. HOAI.
In der Folgezeit erbrachte der Architekt Leistungen bis zur Genehmigungsplanung, nach richterlicher Beweisaufnahme auch aus der Leistungsphase 8. Der Architekt rechnet Leistungen einschließlich der Phase 8 ab, das Honorar wird bezahlt, das Vorhaben nach den Plänen des Architekten errichtet. Später machen die Bauherren erhebliche Mängel an dem Bauvorhaben gegenüber dem Architekten geltend, unter anderem eine mangelhafte Abdichtung des Kellers, Sackrisse in der Bitumendickebeschichtung, Fehlen der Hohlkehle und weitere. Der Architekt verteidigt sich mit dem Einwand, den Bauherrn ständen Ansprüche wegen Unwirksamkeit des Vertrages nicht zu; der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot unwirksam. Gleichzeitig erhebt der Architekt Verjährungseinrede gegenüber Ansprüchen auf Rückerstattung des gezahlten Honorars durch die Bauherrn.
Das OLG Köln hält den Architekten für haftbar. Dieser könne sich nicht auf eine Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages wegen Kopplungsverbot berufen. Das OLG Köln zweifelt bereits die Einschlägigkeit des Kopplungsverbotes an, da der Architekt den für das Kopplungsverbot vorausgesetzten psychologischen Zwang für die Bauherrn nicht hinreichend dargestellt habe. Jedenfalls bestünden aber Ansprüche der Bauherrn nach Treue und Glauben. Mit dem Kopplungsverbot sollte der Leistungswettbewerb geschützt und die freie Wahl des Grundstückserwerbers, einen Architekten zu beauftragen, erhalten bleiben. Das Kopplungsverbot diene also dem Schutz des Grundstückserwerbers. Im Hinblick auf diese Schutzrichtung müsse der Erwerber so gestellt werden, als sei aus seiner Sicht ein wirksamer Architektenvertrag zustande gekommen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Erwerber sich auf den Erhalt der Architektenleistungen – wie hier – eingerichtet habe. Da der Architekt die Bauherrn nicht auf die etwaige Unwirksamkeit des Vertrages hinwies, hatten diese auch keine Veranlassung, einen anderen Architekten zu beauftragen.
(nach OLG Köln , Urt. v. 30.07.2014 - 11 U 133/13)
Ein Ehepaar erwarb von einem Architekten mit notariellem Kaufvertrag ein Grundstück. Der Vertrag enthält die Regelung:
Der Verkäufer übernimmt darüber hinaus für den Käufer die Leistungen nach I. – VIII. HOAI.
In der Folgezeit erbrachte der Architekt Leistungen bis zur Genehmigungsplanung, nach richterlicher Beweisaufnahme auch aus der Leistungsphase 8. Der Architekt rechnet Leistungen einschließlich der Phase 8 ab, das Honorar wird bezahlt, das Vorhaben nach den Plänen des Architekten errichtet. Später machen die Bauherren erhebliche Mängel an dem Bauvorhaben gegenüber dem Architekten geltend, unter anderem eine mangelhafte Abdichtung des Kellers, Sackrisse in der Bitumendickebeschichtung, Fehlen der Hohlkehle und weitere. Der Architekt verteidigt sich mit dem Einwand, den Bauherrn ständen Ansprüche wegen Unwirksamkeit des Vertrages nicht zu; der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot unwirksam. Gleichzeitig erhebt der Architekt Verjährungseinrede gegenüber Ansprüchen auf Rückerstattung des gezahlten Honorars durch die Bauherrn.
Das OLG Köln hält den Architekten für haftbar. Dieser könne sich nicht auf eine Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages wegen Kopplungsverbot berufen. Das OLG Köln zweifelt bereits die Einschlägigkeit des Kopplungsverbotes an, da der Architekt den für das Kopplungsverbot vorausgesetzten psychologischen Zwang für die Bauherrn nicht hinreichend dargestellt habe. Jedenfalls bestünden aber Ansprüche der Bauherrn nach Treue und Glauben. Mit dem Kopplungsverbot sollte der Leistungswettbewerb geschützt und die freie Wahl des Grundstückserwerbers, einen Architekten zu beauftragen, erhalten bleiben. Das Kopplungsverbot diene also dem Schutz des Grundstückserwerbers. Im Hinblick auf diese Schutzrichtung müsse der Erwerber so gestellt werden, als sei aus seiner Sicht ein wirksamer Architektenvertrag zustande gekommen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Erwerber sich auf den Erhalt der Architektenleistungen – wie hier – eingerichtet habe. Da der Architekt die Bauherrn nicht auf die etwaige Unwirksamkeit des Vertrages hinwies, hatten diese auch keine Veranlassung, einen anderen Architekten zu beauftragen.
Hinweis
Der Rückgriff auf Treue und Glauben ist immer ein gewagter Schritt, denn er versucht in der Regel ein Ergebnis, welches das Recht eigentlich vorgibt, zu vermeiden. Im Ergebnis dürfte die Entscheidung hier aber – wenn auch knapp – gerechtfertigt sein.
Eine Berufung der Grundstückserwerber/Bauherrn auf Treue und Glauben dürfte – so auch das Gericht – jedenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn diese selbst den Vertrag als wirksam behandeln, das heißt Architektenleistungen empfangen und diese bezahlt haben. Entsprechend dürften sich Erwerber wohl auch dann nicht auf Treue und Glauben berufen können, wenn sie ihrerseits gezahltes Honorar vom Architekten nach Bereicherungsgrundsätzen zurückfordern. Da im vorliegenden Fall die Eheleute offenbar eine solche Rückforderung anstrengten, kann das Ergebnis nur knapp mit der Begründung aufrechterhalten bleiben, dass der Architekt sich gegenüber diesen Ansprüchen wiederum – wohl mit Erfolg – auf Verjährung berufen konnte.
Der Rückgriff auf Treue und Glauben ist immer ein gewagter Schritt, denn er versucht in der Regel ein Ergebnis, welches das Recht eigentlich vorgibt, zu vermeiden. Im Ergebnis dürfte die Entscheidung hier aber – wenn auch knapp – gerechtfertigt sein.
Eine Berufung der Grundstückserwerber/Bauherrn auf Treue und Glauben dürfte – so auch das Gericht – jedenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn diese selbst den Vertrag als wirksam behandeln, das heißt Architektenleistungen empfangen und diese bezahlt haben. Entsprechend dürften sich Erwerber wohl auch dann nicht auf Treue und Glauben berufen können, wenn sie ihrerseits gezahltes Honorar vom Architekten nach Bereicherungsgrundsätzen zurückfordern. Da im vorliegenden Fall die Eheleute offenbar eine solche Rückforderung anstrengten, kann das Ergebnis nur knapp mit der Begründung aufrechterhalten bleiben, dass der Architekt sich gegenüber diesen Ansprüchen wiederum – wohl mit Erfolg – auf Verjährung berufen konnte.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck