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Haftung des Architekten kann ausnahmsweise trotz Pflichtverletzung entfallen.

Eine Haftung des Architekten ist nicht schon durch die Einschaltung eines Sonderfachmanns ausgeschlossen. Ausnahmsweise kann eine Haftung ausscheiden, wenn das Fehlverhalten des Architekten nicht für den Schaden ursächlich war.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.

Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 17.03.2004 - 25 U 177/03)
Der Bauherr schaltet auf den Rat des mit der Planung des Bauvorhabens beauftragten Architekten zur Beurteilung der Wasser- und Bodenverhältnisse einen Sonderfachmann ein. Der Sonderfachmann erstellte ein Gründungsgutachten. Nach Fertigstellung der Gründungssohle und Besichtigung der ausgehobenen Baugrube erstellte der Sonderfachmann ein weiteres Gutachten. In den sodann fertig gestellten Keller drang gleichwohl Wasser ein. Der Sonderfachmann sah die Ursache in der Verfüllung der Arbeitsräume mit Sand. Er schloss ein Eindringen von Grundwasser und durch den – wasserundurchlässigen - Mergel dringendes Wasser aus. Der Bauherr leitete ein selbständiges Beweisverfahren ein. Der vom Gericht bestellte Sachverständige widerlegte die Feststellung des Sonderfachmanns und stellte insbesondere Druckwasser fest.
Das OLG stellt fest, dass den Architekten insoweit eine Pflichtverletzung trifft, als dass er den Sonderfachmann nicht ausreichend informiert hat und dessen Gutachten nicht ausreichend kritisch geprüft hat. Das Gutachten hatte u.a. nur Untersuchungen bis zu einer geringeren Gründungstiefe als geplant berücksichtigt. Dem klagenden Bauherrn sei aber nicht der Beweis gelungen, dass diese Pflichtverletzung für den Schadeneintritt ursächlich gewesen war. Das Gericht meinte, dass nicht feststellbar sei, dass der Sonderfachmann bei genaueren Vorgaben des Architekten von seiner Überzeugung Abstand genommen hätte und nochmals –tiefere- Bohrungen empfohlen hätte – zumal die vom gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellte Situation ein ortsunübliches Ergebnis mit sich brachte. Für die „unerschütterliche“ Haltung des Sonderfachmannes sprechen nach Ansicht des Gerichtes auch seine späteren Einschätzungen bei Aushub und nach Schadeneintritt. Wesentlich sei, dass der Sonderfachmann unabhängig von der Gründungstiefe von der Abwesenheit von Grundwasser überzeugt gewesen sei.
Hinweis
Der Fall bewegt sich auf des Messers Schneide. Er macht deutlich, dass die Auswege aus einer Haftung eng sind, gleichwohl aber bestehen können. Der Entscheidung des Oberlandesgerichtes gingen zwei Beschlüsse des BGH voraus, mit denen der BGH dem OLG „Segelanweisungen“ für die Entscheidung des Falles mit gab. Die der vorstehenden Darstellung zugrunde liegende Entscheidung hat der BGH dann nicht mehr moniert (BGH, Beschluss vom 11.11.2004 – VII ZR 104/04).
Das Gericht tut sich mit der Pflichtverletzung recht einfach. Selbst ein grundsätzlich berechtigtes Vertrauen in die Kompetenz eines Spezialisten enthebt den Architekten nicht der Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Kontrolle; soweit Pläne und Planungen Dritter zur Ausführung gelangen, darf ein Architekt diese nicht kritiklos übernehmen, soweit Kritik möglich und zumutbar ist (vgl. Architekt und sons. Fachplanern).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck