https://www.baunetz.de/recht/Haftung_des_Architekten_fuer_Fehler_nach_seinem_Ausscheiden_aus_einer_Architektengemeinschaft__1468111.html
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Haus für eine Goldschmiedin
Umbau von CWA in Brandenburg Zeitgenössischer Boulevard
Brücke von OMA in Bordeaux Sanft geschwungen J. Mayer H. und Partner planen Hochhaus in Seoul Ein Volumen, zwei Hälften Kita und Schulhort in Parma von Enrico Molteni Architecture Mit Lehm gefülltes Betongerüst Geschosswohnen in Bagneux von TOA architectes Fröhliche Farben fürs Heizkraftwerk Fassadengestaltung in Leipzig von Atelier ST Wohn- und Geschäftshäuser auf der Spreeinsel Wettbewerb in Berlin entschieden
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Haftung des Architekten für Fehler nach seinem Ausscheiden aus einer Architektengemeinschaft?
Der aus einer Architektengesellschaft bürgerlichen Rechts ausscheidende Architekt haftet für Fehler der Gesellschaft nach seinem Ausscheiden solange der geschädigte Auftraggeber keine Kenntnis von seinem Ausscheiden hat.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Besonderheiten gelten u.U. für Architekten als Mitglieder einer Architektengemeinschaft, die nach außen gemeinsam auftritt (Architekten-GbR).
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Besonderheiten gelten u.U. für Architekten als Mitglieder einer Architektengemeinschaft, die nach außen gemeinsam auftritt (Architekten-GbR).
Beispiel
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 26.10.2010 - 8 U 115/09)
Ein Architekt scheidet aus einer Architektengesellschaft bürgerlichen Rechts aus. Die Gesellschaft hatte unter anderem die Objektüberwachung für einen Klinikneubau übernommen. Nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters unterläuft dem Bauleiter der Gesellschaft ein Bauleitungsfehler, der zu einem erheblichen Schaden führt. Alle Gesellschafter einschließlich des ausgeschiedenen Gesellschafters werden vom klagenden Bauherrn gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen. Auch der ausgeschiedne Gesellschafter wird verurteilt. Er wendet sich dagegen unter anderen mit der Argumentation, bereits zum Zeitpunkt des Fehlers aus der Gesellschaft ausgeschieden zu sein. Hiermit setzt er sich nicht durch. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Kommanditgesellschaft und zur offenen Handelsgesellschaft (§§ 160 und 128 HGB) entsprechend für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Es kommt auf die Kenntnis des klagenden Vertragspartners von dem Ausscheiden des Gesellschafters an, zumal in Ermangelung eines Registers für Gesellschaften bürgerlichen Rechts keine anderweitige Publizitätswirkung in Betracht kommt.
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 26.10.2010 - 8 U 115/09)
Ein Architekt scheidet aus einer Architektengesellschaft bürgerlichen Rechts aus. Die Gesellschaft hatte unter anderem die Objektüberwachung für einen Klinikneubau übernommen. Nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters unterläuft dem Bauleiter der Gesellschaft ein Bauleitungsfehler, der zu einem erheblichen Schaden führt. Alle Gesellschafter einschließlich des ausgeschiedenen Gesellschafters werden vom klagenden Bauherrn gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen. Auch der ausgeschiedne Gesellschafter wird verurteilt. Er wendet sich dagegen unter anderen mit der Argumentation, bereits zum Zeitpunkt des Fehlers aus der Gesellschaft ausgeschieden zu sein. Hiermit setzt er sich nicht durch. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Kommanditgesellschaft und zur offenen Handelsgesellschaft (§§ 160 und 128 HGB) entsprechend für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Es kommt auf die Kenntnis des klagenden Vertragspartners von dem Ausscheiden des Gesellschafters an, zumal in Ermangelung eines Registers für Gesellschaften bürgerlichen Rechts keine anderweitige Publizitätswirkung in Betracht kommt.
Hinweis
Auch Arbeitsgemeinschaften sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Der ausscheidende Gesellschafter täte daher grundsätzlich gut daran, den gemeinsamen Auftraggebern der Gesellschaft sein Ausscheiden ausdrücklich mitzuteilen. Ob dies in jedem Fall im Hinblick auf eine mögliche Gefahr der Kündigung des Architektenvertrages durch den Auftraggeber, wenn ein Gesellschafter ausscheidet, sinnvoll ist, wird im Einzelfall zu prüfen sein. Grundsätzlich dürfte der ausgeschiedene Gesellschafter aber auf Deckungsschutz durch die Berufshaftpflichtversicherung zählen können.
Auch Arbeitsgemeinschaften sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Der ausscheidende Gesellschafter täte daher grundsätzlich gut daran, den gemeinsamen Auftraggebern der Gesellschaft sein Ausscheiden ausdrücklich mitzuteilen. Ob dies in jedem Fall im Hinblick auf eine mögliche Gefahr der Kündigung des Architektenvertrages durch den Auftraggeber, wenn ein Gesellschafter ausscheidet, sinnvoll ist, wird im Einzelfall zu prüfen sein. Grundsätzlich dürfte der ausgeschiedene Gesellschafter aber auf Deckungsschutz durch die Berufshaftpflichtversicherung zählen können.
Verweise
Haftung / Mitglied einer Architektengemeinschaft
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Architekt
Haftung / Mitglied einer Architektengemeinschaft
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Architekt
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck