https://www.baunetz.de/recht/Haftung_des_Architekten_bei_nachvertraglicher_Beratung_aus_Gefaelligkeit__43340.html
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Haftung des Architekten bei nachvertraglicher Beratung aus Gefälligkeit?
Ein Haftung des Architekten kommt selbst dann in Betracht, wenn er die Leistung, die sich als mangelhaft herausstellt, nur aus Gefälligkeit erbrachte.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Den Architekten kann eine Haftung auch bei treffen Gefälligkeitsleistungen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Den Architekten kann eine Haftung auch bei treffen Gefälligkeitsleistungen.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 11.10.1994 - - 28 U 26/94 -; NJW-RR 1995, 400)
Der Bauherr beauftragte einen Architekten nur mit den Leistungsphasen 1 - 8. Nach Fertigstellung des Gebäudes und Bezug läßt sich der Bauherr dann doch noch einmal vom Architekten beraten; der Architekt unterläßt es hierbei, den Bauherrn auf die in Kürze eintretende Verjährung von Ansprüchen gegen einen Bauunternehmer hinzuweisen. Eine gegen den Bauunternehmer angestrengte Klage wird später wegen Verjährung abgewiesen. Nunmehr nimmt der Bauherr den Architekten in Anspruch.
Das Gericht zieht für eine Haftung des Architekten die Verletzung eines - möglicherweise zustandegekommenen - Dienstvertrages oder einer nachvertraglichen Beratungspflicht in Betracht. Selbst wenn aber weder das eine noch das andere anzunehmen sei, könne die Haftung des Architekten hier auch einfach auf der Tatsache gründen, daß er in Bezug auf die in der Wohnung aufgetretenen Mängel "tätig wurde". Durch dieses Tätigwerden habe er einen Vertrauenstatbestand gesetzt, aufgrund dessen der Bauherr davon ausgehen durfte, daß der Architekt ihm die damals notwendigen Schritte zumindest anraten werde.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 11.10.1994 - - 28 U 26/94 -; NJW-RR 1995, 400)
Der Bauherr beauftragte einen Architekten nur mit den Leistungsphasen 1 - 8. Nach Fertigstellung des Gebäudes und Bezug läßt sich der Bauherr dann doch noch einmal vom Architekten beraten; der Architekt unterläßt es hierbei, den Bauherrn auf die in Kürze eintretende Verjährung von Ansprüchen gegen einen Bauunternehmer hinzuweisen. Eine gegen den Bauunternehmer angestrengte Klage wird später wegen Verjährung abgewiesen. Nunmehr nimmt der Bauherr den Architekten in Anspruch.
Das Gericht zieht für eine Haftung des Architekten die Verletzung eines - möglicherweise zustandegekommenen - Dienstvertrages oder einer nachvertraglichen Beratungspflicht in Betracht. Selbst wenn aber weder das eine noch das andere anzunehmen sei, könne die Haftung des Architekten hier auch einfach auf der Tatsache gründen, daß er in Bezug auf die in der Wohnung aufgetretenen Mängel "tätig wurde". Durch dieses Tätigwerden habe er einen Vertrauenstatbestand gesetzt, aufgrund dessen der Bauherr davon ausgehen durfte, daß der Architekt ihm die damals notwendigen Schritte zumindest anraten werde.
Hinweis
Der Architekt, der "aus Gefälligkeit" für den Bauherrn eine Tätigkeit übernimmt, meist einen Rat gibt, ist sich oft nicht hinreichend über die daraus resultierenden Haftungsrisriken im klaren. Zwar ist die Rechtsprechung zu der Haftung bei Gefälligkeitstätigkeiten bisher rar, doch auch der Bundesgerichtshof hat bei einem vergleichbaren Fall schon einmal entschieden: "Übernimmt ein Vertragspartner bei der Vertragsausführung Aufgaben, die nach dem Vertrag nicht geschuldet sind, so hat er für dabei schuldhaft verursachte Schäden einzustehen" (BGH BB 1996, 716). Die Haftung besteht unabhängig von der Tatsache, daß die Gefälligkeit unentgeltlich erfolgt. Dem Architekten ist - leider - anzuraten, bei Gefälligkeiten Vorsicht walten zu lassen; dies umsomehr, als für entsprechende Haftungsansprüche des Bauherrn wohl i.d.R. die 30-jährige Verjährungsfrist gelten wird.
Der Architekt, der "aus Gefälligkeit" für den Bauherrn eine Tätigkeit übernimmt, meist einen Rat gibt, ist sich oft nicht hinreichend über die daraus resultierenden Haftungsrisriken im klaren. Zwar ist die Rechtsprechung zu der Haftung bei Gefälligkeitstätigkeiten bisher rar, doch auch der Bundesgerichtshof hat bei einem vergleichbaren Fall schon einmal entschieden: "Übernimmt ein Vertragspartner bei der Vertragsausführung Aufgaben, die nach dem Vertrag nicht geschuldet sind, so hat er für dabei schuldhaft verursachte Schäden einzustehen" (BGH BB 1996, 716). Die Haftung besteht unabhängig von der Tatsache, daß die Gefälligkeit unentgeltlich erfolgt. Dem Architekten ist - leider - anzuraten, bei Gefälligkeiten Vorsicht walten zu lassen; dies umsomehr, als für entsprechende Haftungsansprüche des Bauherrn wohl i.d.R. die 30-jährige Verjährungsfrist gelten wird.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck