https://www.baunetz.de/recht/Haftung_des_Architekten_bei_Objektueberwachung_aus_Gefaelligkeit_44030.html
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Haftung des Architekten bei Objektüberwachung aus Gefälligkeit
Übernimmt der Architekt gefälligkeitshalber die Objektüberwachung, dann haftet er nach denselben Maßstäben wie ein vertraglich verpflichteter Architekt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Den Architekten kann eine Haftung auch bei treffen Gefälligkeitsleistungen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Den Architekten kann eine Haftung auch bei treffen Gefälligkeitsleistungen.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 19.06.2001 - – 16 U 260/00 -, BauR 2002, 1427)
Der beklagte Architekt hatte sich aus freundschaftlichen Erwägungen zur Überwachung des Bauvorhabens des klagenden Bauherren bereit gefunden. Es kam zu erheblichen Schäden, die einer fehlerhaften Bauüberwachung zuzuschreiben waren. Das Gericht nimmt trotz unentgeltlichem und uneigennützigem Handeln einen Rechtsbindungswillen des Architekten an, weil aus objektiver Betrachtung der begünstigte Bauherr sich erkennbar auf die umfangreich erbrachten Leistungen verlassen hat und für ihn erhebliche wirtschaftliche Werte auf dem Spiel standen. Der Architekt haftet angesichts der überragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer sorgfältigen Bauüberwachung nach denselben Maßstäben wie ein Architekt, weil dann, wenn ein Gefälligkeitsverhältnis mit Rechtsbindungswillen angenommen wird, auf den Vertragstypus zurückzugreifen ist, der bei Abschluss eines Vertrages anwendbar wäre.
Das Urteil ist durch Nichtannahmebeschluss des BGH rechtskräftig geworden.
(nach OLG Celle , Urt. v. 19.06.2001 - – 16 U 260/00 -, BauR 2002, 1427)
Der beklagte Architekt hatte sich aus freundschaftlichen Erwägungen zur Überwachung des Bauvorhabens des klagenden Bauherren bereit gefunden. Es kam zu erheblichen Schäden, die einer fehlerhaften Bauüberwachung zuzuschreiben waren. Das Gericht nimmt trotz unentgeltlichem und uneigennützigem Handeln einen Rechtsbindungswillen des Architekten an, weil aus objektiver Betrachtung der begünstigte Bauherr sich erkennbar auf die umfangreich erbrachten Leistungen verlassen hat und für ihn erhebliche wirtschaftliche Werte auf dem Spiel standen. Der Architekt haftet angesichts der überragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer sorgfältigen Bauüberwachung nach denselben Maßstäben wie ein Architekt, weil dann, wenn ein Gefälligkeitsverhältnis mit Rechtsbindungswillen angenommen wird, auf den Vertragstypus zurückzugreifen ist, der bei Abschluss eines Vertrages anwendbar wäre.
Das Urteil ist durch Nichtannahmebeschluss des BGH rechtskräftig geworden.
Hinweis
Der Architekt ist eine zentrale Figur im Bauvorhaben. Der Bauherr wendet sich an ihn regelmäßig gerade wegen seiner Fachkenntnis. Überspitzt formuliert gibt es vor dem Hintergrund grundsätzlich keine Gefälligkeiten, für die der Architekt nicht auch haften würde.
Im Zweifel muss der Architekt mit seiner Haftung rechnen und entsprechende Vorsicht walten lassen.
Der Architekt ist eine zentrale Figur im Bauvorhaben. Der Bauherr wendet sich an ihn regelmäßig gerade wegen seiner Fachkenntnis. Überspitzt formuliert gibt es vor dem Hintergrund grundsätzlich keine Gefälligkeiten, für die der Architekt nicht auch haften würde.
Im Zweifel muss der Architekt mit seiner Haftung rechnen und entsprechende Vorsicht walten lassen.
Verweise
Haftung / Haftung bei Gefälligkeitsleistungen
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Haftung bei Gefälligkeitsleistungen
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck