https://www.baunetz.de/recht/Haftung_des_Architekten_aus_falscher_Kostenschaetzung_wenn_Bauherr_spaeter_umgeplant_hat__3142919.html
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Haftung des Architekten aus falscher Kostenschätzung, wenn Bauherr später umgeplant hat?
Ein Schadensersatzanspruch wegen unzutreffender Baukostenermittlung kann ausscheiden, wenn der Auftraggeber nach der Kostenermittlung des Architekten umfangreiche Umgestaltungen vornehmen lässt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Steht eine Haftung des Architekten wegen Bausummenüberschreitung dem Grunde nach fest, so bereitet die Feststellung des Schadens oft Probleme.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Steht eine Haftung des Architekten wegen Bausummenüberschreitung dem Grunde nach fest, so bereitet die Feststellung des Schadens oft Probleme.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 07.02.2013 - VII ZR 3/12)
Ein Architekt wird mit Leistungsphasen 1 – 9 für die Sanierung eines Gebäudes und dessen Ausbau im Oktober 2003 beauftragt, nachdem er vorangehend die Baukosten auf € 667.000,00 geschätzt hatte. Im Dezember 2003 reichte der Architekt auf der Grundlage einer bereits durch den Bauherrn modifzierten Vorgabe einen ersten Bauantrag ein, die Baugenehmigung wurde später erteilt. Im Frühjahr 2004 wurde festgestellt, dass der Dachstuhl mit Holzschutzmitteln kontaminiert war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entschloss sich der Bauherr ebenfalls noch im Frühjahr 2004, einen neuen Dachstuhl nebst Fahrstuhl errichten zu lassen. Im Februar 2005 reicht der Kläger diesbezüglich einen zweiten Bauantrag ein. Die Herstellungskosten gab er mit € 771.400,00 an.
Nach Erteilung der (zweiten) Baugenehmigung Ende 2005 wurde mit dem Bau begonnen, im September 2005 kam es nach Erschöpfung der Finanzierungsmittel zu einem Baustillstand. Das unfertige Bauwerk musste veräußert werden. Die Bauherren machen Schadensersatzforderung gegenüber dem Architekten geltend und stützen sich hierbei auf die Kostenermittlungen des Architekten, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes zu niedrig waren. Nachdem das Berufungsgericht die Schadensersatzforderung als begründet erachtet, hebt der BGH das Urteil auf und verweist die Angelegenheit an das Berufungsgericht zurück.
Richtig sei zwar, dass ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten wegen Verletzung seiner Vertragspflichten in Betracht käme, wenn er den Auftraggeber unzutreffend über die voraussichtlichen Baukosten berate. Auf der Grundlage der Feststellung des Berufungsgerichtes lasse sich jedoch ein kausaler Schaden der Bauherren nicht erkennen. Die erste Kostenschätzung aus Sommer 2003 habe die erst später durch die Bauherrn vorgegebene Zusammenlegung der Wohnungen, teilweise zu Maisonettewohnungen, noch nicht zum Gegenstand gehabt. Entsprechende Umgestaltungsvorstellungen hätte der Bauherr erst später geäußert. Soweit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Kostenschätzung, die dem zweiten Bauantrag zugrunde lag, erst im Februar 2005 erfolgte, könne diese Kostenschätzung nicht für die Entscheidung für den späteren Dachausbau ursächlich geworden sein.
(nach BGH , Urt. v. 07.02.2013 - VII ZR 3/12)
Ein Architekt wird mit Leistungsphasen 1 – 9 für die Sanierung eines Gebäudes und dessen Ausbau im Oktober 2003 beauftragt, nachdem er vorangehend die Baukosten auf € 667.000,00 geschätzt hatte. Im Dezember 2003 reichte der Architekt auf der Grundlage einer bereits durch den Bauherrn modifzierten Vorgabe einen ersten Bauantrag ein, die Baugenehmigung wurde später erteilt. Im Frühjahr 2004 wurde festgestellt, dass der Dachstuhl mit Holzschutzmitteln kontaminiert war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entschloss sich der Bauherr ebenfalls noch im Frühjahr 2004, einen neuen Dachstuhl nebst Fahrstuhl errichten zu lassen. Im Februar 2005 reicht der Kläger diesbezüglich einen zweiten Bauantrag ein. Die Herstellungskosten gab er mit € 771.400,00 an.
Nach Erteilung der (zweiten) Baugenehmigung Ende 2005 wurde mit dem Bau begonnen, im September 2005 kam es nach Erschöpfung der Finanzierungsmittel zu einem Baustillstand. Das unfertige Bauwerk musste veräußert werden. Die Bauherren machen Schadensersatzforderung gegenüber dem Architekten geltend und stützen sich hierbei auf die Kostenermittlungen des Architekten, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes zu niedrig waren. Nachdem das Berufungsgericht die Schadensersatzforderung als begründet erachtet, hebt der BGH das Urteil auf und verweist die Angelegenheit an das Berufungsgericht zurück.
Richtig sei zwar, dass ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten wegen Verletzung seiner Vertragspflichten in Betracht käme, wenn er den Auftraggeber unzutreffend über die voraussichtlichen Baukosten berate. Auf der Grundlage der Feststellung des Berufungsgerichtes lasse sich jedoch ein kausaler Schaden der Bauherren nicht erkennen. Die erste Kostenschätzung aus Sommer 2003 habe die erst später durch die Bauherrn vorgegebene Zusammenlegung der Wohnungen, teilweise zu Maisonettewohnungen, noch nicht zum Gegenstand gehabt. Entsprechende Umgestaltungsvorstellungen hätte der Bauherr erst später geäußert. Soweit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Kostenschätzung, die dem zweiten Bauantrag zugrunde lag, erst im Februar 2005 erfolgte, könne diese Kostenschätzung nicht für die Entscheidung für den späteren Dachausbau ursächlich geworden sein.
Hinweis
Grundsätzlich sind die Überlegungen des BGH hier insoweit nachvollziehbar, wie sie auf Ungereimtheiten des berufungsgerichtlichen Urteils hinweisen. Natürlicherweise kann eine möglicherweise fehlerhafte Kostenermittlung des Architekten für einen späteren Schaden nicht mehr ursächlich sein, wenn es zwischenzeitlich zu erheblichen Umplanungen kam. Allerdings stellt sich auch hier die Frage, ob der Architekt nicht die Pflicht gehabt hätte, vor Baubeginn eine weitere Kostenermittlung (ggf. Kostenanschlag) vorzulegen, die – wenn sie vorgelegen hätte – den Bauherrn möglicherweise zur Aufgabe des Projektes bewegt hätte. Mithin käme es auch darauf an, ob eine etwaig pflichtwidrige Unterlassung des Architekten, weitere Kostenermittlungen zu erstellen und vorzulegen, hier nicht dann doch noch ursächlich für die Entscheidung der Bauherrn, zu bauen, war und damit auch für den schließlich entstandenen Schaden.
Grundsätzlich sind die Überlegungen des BGH hier insoweit nachvollziehbar, wie sie auf Ungereimtheiten des berufungsgerichtlichen Urteils hinweisen. Natürlicherweise kann eine möglicherweise fehlerhafte Kostenermittlung des Architekten für einen späteren Schaden nicht mehr ursächlich sein, wenn es zwischenzeitlich zu erheblichen Umplanungen kam. Allerdings stellt sich auch hier die Frage, ob der Architekt nicht die Pflicht gehabt hätte, vor Baubeginn eine weitere Kostenermittlung (ggf. Kostenanschlag) vorzulegen, die – wenn sie vorgelegen hätte – den Bauherrn möglicherweise zur Aufgabe des Projektes bewegt hätte. Mithin käme es auch darauf an, ob eine etwaig pflichtwidrige Unterlassung des Architekten, weitere Kostenermittlungen zu erstellen und vorzulegen, hier nicht dann doch noch ursächlich für die Entscheidung der Bauherrn, zu bauen, war und damit auch für den schließlich entstandenen Schaden.
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Schaden
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Pflichtverletzung
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Schaden
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Pflichtverletzung
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Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck