https://www.baunetz.de/recht/Haftung_bei_Begrenzung_der_Bauueberwachung_auf_einige_Baustellentermine_3290135.html
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Haftung bei Begrenzung der Bauüberwachung auf einige Baustellentermine
Die Beschränkung der Bauüberwachung auf eine bestimmte Anzahl von Baustellenterminen schließt eine umfassende Bauüberwachung grundsätzlich aus und beschränkt die Haftung auf nicht beanstandete Mängel, die bei den Terminen oder aufgrund übergebener Unterlagen erkennbar sind.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Beispiel
(nach KG Berlin , Urt. v. 05.03.2013 - 27 U 93/12 )
Ein Architekt wird damit beauftragt, ein Bauvorhaben baubegleitend zu überwachen, wobei seine Tätigkeit auf 12 sog. Baustellenaudits beschränkt wird. Es kommt zu Mängeln. Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass der Architekt umfassend mit der Bauüberwachung beauftragt sei und für Ausführungsmängel haften würde. Der Architekt wendet ein, nicht umfassend beauftragt worden zu sein, sondern dass durch die Beschränkung auf die 12 Termine die Leistung darauf beschränkt sei, was im Rahmen dieser Termine und aufgrund der übergebenen Unterlagen erkennbar war.
Hiermit setzt sich der Architekt durch. Grundsätzlich könne nicht auf eine umfassende Bauüberwachung geschlossen werden, wenn die Parteien die Überwachungstätigkeit auf 12 Termine beschränken. In dem Fall würden die Überwachungspflichten nur dann verletzt werden, wenn aufgrund der Termine und der übergebenen Unterlagen Mängel hätten beanstandet werden müssen.
(nach KG Berlin , Urt. v. 05.03.2013 - 27 U 93/12 )
Ein Architekt wird damit beauftragt, ein Bauvorhaben baubegleitend zu überwachen, wobei seine Tätigkeit auf 12 sog. Baustellenaudits beschränkt wird. Es kommt zu Mängeln. Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass der Architekt umfassend mit der Bauüberwachung beauftragt sei und für Ausführungsmängel haften würde. Der Architekt wendet ein, nicht umfassend beauftragt worden zu sein, sondern dass durch die Beschränkung auf die 12 Termine die Leistung darauf beschränkt sei, was im Rahmen dieser Termine und aufgrund der übergebenen Unterlagen erkennbar war.
Hiermit setzt sich der Architekt durch. Grundsätzlich könne nicht auf eine umfassende Bauüberwachung geschlossen werden, wenn die Parteien die Überwachungstätigkeit auf 12 Termine beschränken. In dem Fall würden die Überwachungspflichten nur dann verletzt werden, wenn aufgrund der Termine und der übergebenen Unterlagen Mängel hätten beanstandet werden müssen.
Hinweis
Über die geschuldete Leistung definiert sich die Haftung. Das ist auch das Problem, wenn die Grundleistungen der HOAI als Leistungssoll definiert werden. Dann ist eine mehr oder minder pauschale Leistung begründet, die entsprechend umfangreiche Haftung nach sich zieht. Der beste Schutz gegen Haftung ist eine konkrete Leistungsbeschreibung, deren Lücken allerdings gegebenenfalls durch insbesondere Bedenken- oder Behinderungsanzeigen geschlossen werden müssen.
Über die geschuldete Leistung definiert sich die Haftung. Das ist auch das Problem, wenn die Grundleistungen der HOAI als Leistungssoll definiert werden. Dann ist eine mehr oder minder pauschale Leistung begründet, die entsprechend umfangreiche Haftung nach sich zieht. Der beste Schutz gegen Haftung ist eine konkrete Leistungsbeschreibung, deren Lücken allerdings gegebenenfalls durch insbesondere Bedenken- oder Behinderungsanzeigen geschlossen werden müssen.
Verweise
Haftung / Umfang der Pflichten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Anhaltspunkte für Mängel
Haftung / Umfang der Pflichten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Anhaltspunkte für Mängel
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck