https://www.baunetz.de/recht/Haftung_bei_Bausummenueberschreitung_trotz_Wertzuwachs_des_Gebaeudes__43438.html
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Haftung bei Bausummenüberschreitung trotz Wertzuwachs des Gebäudes?
Bei Bausummenüberschreitungen ist es unter besonderen Umständen denkbar, daß ein Bauherr sich bei der Berechnung des ihm entstandenen Schadens einen Wertzuwachs des Gebäudes nicht anrechnen lassen muß.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Steht eine Haftung des Architekten wegen Bausummenüberschreitung dem Grunde nach fest, so bereitet die Feststellung des Schadens oft Probleme.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Steht eine Haftung des Architekten wegen Bausummenüberschreitung dem Grunde nach fest, so bereitet die Feststellung des Schadens oft Probleme.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 25.02.1994 - 19 U 191/92 -; NJW-RR 1994, 981)
Ein Architekt hatte im Rahmen der Kostenschätzung (Leistungsphase 2) die Herstellungskosten des Bauwerks auf DM 372.189,48 veranschlagt. Der Bauherr stellte klar, diese Kosten dürften nicht überschritten werden, anderenfalls werde er kleiner bauen. Später ergab sich, daß der Architekt aufgrund der Anwendung einer veralteten DIN-Norm die Kubatur des geplanten Hauses mit 347,13 m3 zu gering berechnet hatte. Unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kubatur hätte der Architekt die Herstellungskosten von vorneherein um DM 148.483,70 höher veranschlagen müssen. Die für diesen Mehrbetrag vom Bauherr aufgewendeten Finanzierungskosten betrugen DM 87.198,35. Die tatsächlichen Baukosten überschritten die geschätzten Kosten nach Vortrag des Bauherrn um mehr als DM 540.000,00. Ein Wertzuwachs des Gebäudes war jedenfalls in Höhe der DM 148.483,70 anzunehmen.
Die Vorinstanz hatte die Haftung des Architekten in Höhe der zu gering geschätzten Herstellungskosten von DM 148.483,70 bejaht. Weiter sollte der Architekt in Höhe der für die DM 148.483,70 aufgewendenten Finanzierungskosten von DM 87.198,35 (nicht allerdings für die Tilgung) haften. Da der Bauherr klar gestellt habe, daß er bei höheren Herstellungskosten kleiner bauen würde, sei ihm der Wertzuwachs des Gebäudes nicht anzurechnen. Das OLG hob das Urteil wieder auf, rechnete dem Bauherrn den Wertzuwachs jedenfalls in Höhe der DM 148.483,70 doch an und verurteilte den Architekten nur in Höhe der Finanzierungskosten.
(nach OLG Köln , Urt. v. 25.02.1994 - 19 U 191/92 -; NJW-RR 1994, 981)
Ein Architekt hatte im Rahmen der Kostenschätzung (Leistungsphase 2) die Herstellungskosten des Bauwerks auf DM 372.189,48 veranschlagt. Der Bauherr stellte klar, diese Kosten dürften nicht überschritten werden, anderenfalls werde er kleiner bauen. Später ergab sich, daß der Architekt aufgrund der Anwendung einer veralteten DIN-Norm die Kubatur des geplanten Hauses mit 347,13 m3 zu gering berechnet hatte. Unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kubatur hätte der Architekt die Herstellungskosten von vorneherein um DM 148.483,70 höher veranschlagen müssen. Die für diesen Mehrbetrag vom Bauherr aufgewendeten Finanzierungskosten betrugen DM 87.198,35. Die tatsächlichen Baukosten überschritten die geschätzten Kosten nach Vortrag des Bauherrn um mehr als DM 540.000,00. Ein Wertzuwachs des Gebäudes war jedenfalls in Höhe der DM 148.483,70 anzunehmen.
Die Vorinstanz hatte die Haftung des Architekten in Höhe der zu gering geschätzten Herstellungskosten von DM 148.483,70 bejaht. Weiter sollte der Architekt in Höhe der für die DM 148.483,70 aufgewendenten Finanzierungskosten von DM 87.198,35 (nicht allerdings für die Tilgung) haften. Da der Bauherr klar gestellt habe, daß er bei höheren Herstellungskosten kleiner bauen würde, sei ihm der Wertzuwachs des Gebäudes nicht anzurechnen. Das OLG hob das Urteil wieder auf, rechnete dem Bauherrn den Wertzuwachs jedenfalls in Höhe der DM 148.483,70 doch an und verurteilte den Architekten nur in Höhe der Finanzierungskosten.
Hinweis
Es ist zu beachten, daß als Schaden im vorliegenden Fall nicht etwa die vom Bauherrn behaupteten Mehrkosten in Höhe von DM 540.000,00 in Betracht kommen. Die als Schaden geltenden Mehrkosten sind vielmehr durch einen Vergleich der vom Architekten veranschlagten mit den zum Zeitpunkt der Schätzung realistischen Herstellungskosten zu ermitteln; die später tatsächlich entstehenden Mehrkosten sind hier also unrelevant. Entsprechend ist bei den Finanzierungsmehrkosten auch nur der Anteil als Schaden anzuerkennen, der für die Finanzierung der oben als Schaden ermittelten Mehrkosten aufgewendet wird.
Es ist zu beachten, daß als Schaden im vorliegenden Fall nicht etwa die vom Bauherrn behaupteten Mehrkosten in Höhe von DM 540.000,00 in Betracht kommen. Die als Schaden geltenden Mehrkosten sind vielmehr durch einen Vergleich der vom Architekten veranschlagten mit den zum Zeitpunkt der Schätzung realistischen Herstellungskosten zu ermitteln; die später tatsächlich entstehenden Mehrkosten sind hier also unrelevant. Entsprechend ist bei den Finanzierungsmehrkosten auch nur der Anteil als Schaden anzuerkennen, der für die Finanzierung der oben als Schaden ermittelten Mehrkosten aufgewendet wird.
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Schaden
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Schaden
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck