https://www.baunetz.de/recht/Haftung_Welcher_Parklift_ist_der_Richtige__2613519.html
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Haftung: Welcher Parklift ist der Richtige?
Der Architekt hat seine Planung nach den vertraglichen Grundlagen insbesondere unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks des Bauwerks sowie Vorgaben des Bauherrn auszurichten. Im Rahmen der Grundlagenermittlung sowie Vorentwurfsplanung sind die wesentlichen Planungsziele abzuklären. Zukünftige Trends oder ein künftiges, nicht ausdrücklich geäußertes Nutzerverhalten muss nicht mit berücksichtigt werden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Beispiel
(nach OLG Braunschweig , Urt. v. 16.12.2010 - 8 U 123/08, BGH, Beschluss vom 12.04.2012 – VII ZR 14/11 (NZB zurückgewiesen))
Eine vom Architekten in den 90er Jahren geplante Ferienwohnanlage war mit einem Parkliftsystem ("Doppelparkeranlage") gemäß der Planung des Architekten ausgestattet worden. Der Architekt hatte für die zu parkenden Fahrzeuge eine Höhe von 1,50 m berücksichtigt. Dies entsprach dem zu dieser Zeit nach den Feststellungen des Gerichtes üblichen Standardmaß. Der Bauherr meint, den Architekten in Anspruch nehmen zu können, weil die Höhe von 1,50 m nicht ausreichend sei. Bereits damals sei erkennbar gewesen, dass Fahrzeuge mit größeren Höhen in nicht unerheblichem Maße Verbreitung finden würden. Es habe daher mindestens eine Höhe von 1,80 m vom Architekten für die Doppelparker (Parklifte) berücksichtigt werden müssen.
Der Bauherr macht gegen den Architekten die Kosten der nachträglichen Änderung des Gebäudes geltend. Das Gericht weist die Klage zurück. Eine allgemein verbindliche Vorgabe, dass Gebäude stets unter den Gesichtspunkten maximaler Anforderungen zu planen sind, gäbe es nicht. Im Rahmen der Grundlagenermittlung hat der Architekt die Planungsvorstellungen mit seinem Auftraggeber zu erörtern und die Planungsziele abzuklären. Diese Planung müsse aber nicht zukünftige Trends oder ein künftiges Nutzerverhalten berücksichtigen, sofern dies nicht ausdrücklich von dem Auftraggeber gewünscht werde.
(nach OLG Braunschweig , Urt. v. 16.12.2010 - 8 U 123/08, BGH, Beschluss vom 12.04.2012 – VII ZR 14/11 (NZB zurückgewiesen))
Eine vom Architekten in den 90er Jahren geplante Ferienwohnanlage war mit einem Parkliftsystem ("Doppelparkeranlage") gemäß der Planung des Architekten ausgestattet worden. Der Architekt hatte für die zu parkenden Fahrzeuge eine Höhe von 1,50 m berücksichtigt. Dies entsprach dem zu dieser Zeit nach den Feststellungen des Gerichtes üblichen Standardmaß. Der Bauherr meint, den Architekten in Anspruch nehmen zu können, weil die Höhe von 1,50 m nicht ausreichend sei. Bereits damals sei erkennbar gewesen, dass Fahrzeuge mit größeren Höhen in nicht unerheblichem Maße Verbreitung finden würden. Es habe daher mindestens eine Höhe von 1,80 m vom Architekten für die Doppelparker (Parklifte) berücksichtigt werden müssen.
Der Bauherr macht gegen den Architekten die Kosten der nachträglichen Änderung des Gebäudes geltend. Das Gericht weist die Klage zurück. Eine allgemein verbindliche Vorgabe, dass Gebäude stets unter den Gesichtspunkten maximaler Anforderungen zu planen sind, gäbe es nicht. Im Rahmen der Grundlagenermittlung hat der Architekt die Planungsvorstellungen mit seinem Auftraggeber zu erörtern und die Planungsziele abzuklären. Diese Planung müsse aber nicht zukünftige Trends oder ein künftiges Nutzerverhalten berücksichtigen, sofern dies nicht ausdrücklich von dem Auftraggeber gewünscht werde.
Hinweis
Eine Planung muss nicht optimal sein (vgl. OLGMünchen, Urteil vom 08.06.2004 – 13 U 569/03). Bei Parkliften ist allerdings Vorsicht geboten. Bei einer Ferienanlage kann durchaus Ende der 90er Jahre die Überlegung angestellt werden, dass Nutzer mit Pkw mit Dachaufbauten angereist kommen, Vans fahren oder ähnliche Pkw, die höher als 1,50 m sind. Schließlich wird bei Parkliften auch schnell übersehen, dass die Höhe bei einigen Modellen nicht über die gesamte Länge gegeben ist, weil der Pkw schräg verschoben wird. Allein die Wahl eines Standardparkliftes eines Markenherstellers wird den Architekten nicht entlasten, weil die Parklifte häufig für besondere Situationen mit wenig Raum konstruiert sind. Im Zweifel kann es einen Mangel bedeuten, wenn ein Nutzer für das Unterstellen des Pkw die Antenne abschrauben muss. Aufklärung ist insoweit oberstes Gebot.
Eine Planung muss nicht optimal sein (vgl. OLGMünchen, Urteil vom 08.06.2004 – 13 U 569/03). Bei Parkliften ist allerdings Vorsicht geboten. Bei einer Ferienanlage kann durchaus Ende der 90er Jahre die Überlegung angestellt werden, dass Nutzer mit Pkw mit Dachaufbauten angereist kommen, Vans fahren oder ähnliche Pkw, die höher als 1,50 m sind. Schließlich wird bei Parkliften auch schnell übersehen, dass die Höhe bei einigen Modellen nicht über die gesamte Länge gegeben ist, weil der Pkw schräg verschoben wird. Allein die Wahl eines Standardparkliftes eines Markenherstellers wird den Architekten nicht entlasten, weil die Parklifte häufig für besondere Situationen mit wenig Raum konstruiert sind. Im Zweifel kann es einen Mangel bedeuten, wenn ein Nutzer für das Unterstellen des Pkw die Antenne abschrauben muss. Aufklärung ist insoweit oberstes Gebot.
Verweise
Haftung / Umfang der Pflichten
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung / Umfang der Pflichten
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck