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Bei den vom Architekten zu erbringenden Leistungen kann man unterscheiden zwischen Haupt- und Nebenpflichten. Als Hauptpflichten des Architekten können solche Pflichten eingeordnet werden, die der Erfüllung der typischen Architektenleistungen unmittelbar dienen. Nebenpflichten betreffen allein die allgemeine Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Danach können Beratungspflichten je nach Inhalt und Zweck der Beratung sowohl Haupt- als auch Nebenpflichten sein. Typische Nebenpflichten sind im übrigen insb.
- Rücksichtnahmepflichten
- Pflichten zur Einsichtsgewährung in Bauunterlagen,
- Herausgabe und Aufbewahrung von Bauunterlagen
- allgemeine Treuepflichten.
Die Unterscheidung in Haupt- und Nebenpflichten kann praktische Auswirkungen haben, nicht mehr - wie nach bis zum 31.12.2001 geltendem Recht - im Hinblick auf die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung (nach altem Recht war nur bei Verletzung von Hauptpflichten grds. eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erforderlich, nach neuem Recht ist immer eine Fristesetzung notwendig), aber im Hinblich auf die Verjährungsfristen (s.u. Haftung / Verjährung).