fehl. Kontrollmöglk. wg Baufortschritt

In den letzten Jahren hat die Rechtsprechung den Grundsatz herausgearbeitet, dass der Architekt gerade solche Gewerke, deren Überprüfung wegen des laufenden Baufortschritts unmöglich wird, vor ihrem "Verschwinden" zu kontrollieren hat; die gilt nach einem Urteil des OLG Schleswig auch für einfache und übliche Arbeiten.

7 Beiträge  

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