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Entgegen verbreiteter Ansicht mindern Vorleistungen Dritter i.d.R. nicht die Überwachungspflichten des bauleitenden Architekten. Die gilt zunächst für die Umsetzung von Fachplanungsleistungen, insb. Tragwerksplanung (vgl. auch Haftung / weitere Beteiligte / Statiker), hier hat der Architekt jdfs. die ihm mögliche und zumutbare Kontrolle durchzuführen (vgl. allgemein auch zu Überwachungspflichten des Architekten bzgl. von Leistungen weiterer Baubeteiligter).
Weiter verschärfen sich die Anforderungen an die Aufmerksamkeit des bauleitenden Architekten im Hinblick auf die betroffenen Gewerke eher, wenn Architektenleistungen von Dritten erbracht wurden, insb. die Planung oder Vergabe von einem anderen Architekten stammt. Solche Leistungen sind i.d.R. zu überprüfen.
Vgl. auch zu den Pflichten des Architekten bei Eigenleistungen des Bauherrn.