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Die Pflicht zur Überwachung der Leistungen von Spezialisten kann - aber muss nicht - im Einzelfall gemindert sein. I.d.R. wird der Architekt haften für
- die Auswahl eines erkennbar ungeeigneten Spezialisten,
- die Mitteilung von unzureichenden oder fehlerhaften Grundlagen für die Leistungen des Spezialisten,
- die fehlende Prüfung der Leistung des Spezialisten bzw. das Übersehen von Fehlern, die dem Architekten nach dem von ihm zu verlangenden Kenntnissen erkennbar gewesen waren.
Ebenso kann der Architekt haftbar sein, wenn er dem Bauherrn die Einschaltung eines Spezialisten nicht nachweisbar anempfohlen hat, obwohl der Architekt selbst die Spezialleistung nicht erbringen oder überwachen konnte
Vgl. im übrigen zur Abgrenzung der Architektenhaftung zur Haftung weiterer Baubeteiligter unter Haftung / weitere Beteiligte.