Haben mangelhafte Leistungen des Architekten im Rahmen eines Bauvorhabens zu einem Schaden geführt, so sind oft neben dem Architekten auch noch weitere Baubeteiligte für den selben Schaden mitverantwortlich, z.B.
Steht der weitere Verantwortliche lediglich in einem Vertragsverhältnis zum Architekten (z.B. ein für den Architekten arbeitender Statiker), so haftet der Architekt nach außen grds. zunächst einmal alleine, ihm bleiben u.U. Rückgriffsmöglichkeiten gegen seinen Mitarbeiter nach Maßgabe u.a. auch arbeitsrechtlicher Grundsätze; dies gilt allerdings auch nur, wenn der Dritte sein
Erfüllungsgehilfe(§ 278 BGB) ist (zum Begriff s.u.). Steht der weitere Beteiligte hingegen in einem gesonderten Vertragsverhältnis zum Bauherr (z.B. Architekt beauftragt Statiker im Namen des Bauherrn), so stellt sich für den Architekten die Frage, ob er seine Haftung gegenüber dem Bauherrn von vorneherein auf seine anteilige Verschuldenquote beschränken kann (s.u. I.). Ist eine solche Beschränkung nicht möglich und muß der Architekt den vollen Schaden ersetzen, so stellt sich weiter die Frage, ob und inwieweit er einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen verantwortlichen Beteiligten hat (s.u. II.). Zu der Frage, ob und inwieweit vertraglich, insbesondere in allgemeinen Geschäftsbdingungen, eine Abweichung von oben genannten Grundsätzen vereinbart werden kann, siehe Urteile unter Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen Architekt AVA / Haftungsbeschränkung).
Ist die
Baugenehmigungsbehörde für einen Schaden mitverantwortlich (z.B. weil sie eine rechtswidrige Genehmigung erteilte), so sind Besonderheiten zu beachten.
I.
Der Architekt kann grds. unabhängig von dem Maß seiner Verantwortlichkeit in Höhe des gesamten entstandenen Schadens in Anspruch genommen werden, wenn er und die weiteren Verantwortlichen als sog. Gesamtschuldner haften. Gesamtschuldnerschaft heißt, daß der Bauherr kann jeden Verantwortlichen in voller Schadenshöhe in Anspruch nehmen, insgesamt aber den Schaden nur einmal ersetzt verlangen (§ 421 BGB). Regelmäßig haften mehrere für einen Schaden verantwortliche Beteiligte als Gesamtschulder, so ggfs.:
- Architekt und Bodenmechaniker (bzw. sonstige Sonderfachleute)
- Architekt und Statiker
- Architekt u. Bauunternehmer
- u.U. Architekt und Architekt
- nicht Architekt u. Behörde
Besteht kein Gesamtschuldverhältnis kann der Bauherr jeden Beteiligten nur in Höhe des Anteils, auf den der einzelne nach dem Maß seiner Verantwortlichkeit haftet, in Anspruch nehmen.
Unabhängig von der Frage, ob eine Gesamtschuldnerschaft vorliegt, kann der Architekt seine Haftung jedoch auch dann auf eine seinem Verschulden entsprechende Quote beschränken, wenn sich der Bauherr das Verschulden eines anderen Verantwortlichen als eigenes Verschulden zurechnen lassen muß. Voraussetzung für eine Zurechnung ist, daß der eine Verantwortliche Erfüllungsgehilfe(§ 278 BGB) des Bauherrn bei einer dem Bauherrn gegenüber dem anderen Verantwortlichen obliegenden Pflicht war (z.B.: Der Bauherr hat die Pflicht, dem Unternehmer ordnungsgemäße Pläne zu Verfügung zu stellen; zur Erfüllung dieser Pflicht bedient sich der Bauherr des Architekten; der planende Architekt ist somit Erfüllungsgehilfe des Bauherrn im Verhältnis zum Bauunternehmer). Die Zurechnung des Verschuldens hat zur Konsequenz, daß den Bauherrn im Verhältnis zum anderen Verantwortlichen eine Mitschuld trifft. Er kann von dem anderen Verantwortlichen nur noch Schadensersatz in der Höhe des Anteils verlangen, auf den dieser nach dem Maß seiner Verantwortlichkeit haftet (z.B. Bauunternehmer und Architekt sind für einen Mangel verantwortlich, der Bauherr muß sich ein Planungsverschulden seines Architekten anrechnen lassen, und kann den Bauunternehmer nur in Höhe dessen Verschuldens in Anspruch nehmen). Der Bauherr muß sich dann wegen des Restschadens an den anderen Verantwortlichen (im Beispiel an den Architekten) halten. Als Erfüllungsgehilfen werden i.d.R. angesehen:
- im Verhältnis Bauherr (BH) - Architekt (A):
kann eine Sonderfachmann (SoF) Erfüllungsgehilfe des BH sein (z.B. der Statiker durch Erstellung der Statik), nicht ein Bauunternehmer (BU)(der Architekt kann sich gegenüber dem Bauherrn nicht darauf berufen, der Bauunternehmer hätte ihn auf einen Planungsfehler aufmerksam machen müssen)
- im Verhältnis BH - BU:
wird der A als Erfüllungsgehilfe des BH bei Planungsfehlern und bei Verletzung der Koordinierungspflicht angesehen, nicht bei Verletzung der Überwachungspflicht
- im Verhältnis BH - SoF:
kann der Architekt Erfüllungsgehilfe des BH sein und umgekehrt.
II.
Haften der Architekt und weitere Beteiligte als Gesamtschuldner (s.o.) und muß sich der Bauherr nicht das Verschulden eines der weiteren Beteiligten als eigenes anrechnen lassen, so kann er - wie gesagt - den Architekten (oder den anderen Beteiligten) in Höhe des gesamten Schadens in Anspruch nehmen; der Architekt (oder der andere Beteiligte), der vom Bauherrn in voller Höhe in Anspruch genommen wurde, hat dann aber einen Ausgleichsanspruch (§ 426 BGB, u.U. auch einen Freistellungsanspruch) gegen die anderen Beteiligten, und zwar in Höhe des Anteils, zu welchem jene nach dem Maß ihrer Verantwortlichkeit haften. Dieser Ausgleichsanspruch verährte nach bis zum 31.12.2001 geltendem Recht in 30 Jahren, nach neuem Recht mit der Regelverjährung von 3 Jahren nach Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Anspruchs, spätestens in 10, in Sonderfällen spätestens in 30 Jahren. Im Falle einer gerichtlichen Inanspruchnahme als Gesamtschuldner sollte der Architekt eine sog. Streitverkündung als prozessuales Mittel in Betracht ziehen, um ggfs. einen Ausgleichsprozeß gegen die anderen beteiligten Gesamtschuldner vorzubereiten.
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