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Das Verhältnis zwischen Architekten und Bauunternehmer ist geprägt durch vor allem zwei Pflichten: dem Bauunternehmer obliegt es, den Auftraggeber auf Bedenken im Hinblick auf die vorgesehene Ausführung, d.h. ggfs. auch im Hinblick auf die Planung des Architekten, hinzuweisen; dem Architekten ist die Überwachung der Bauerrichtung durch den Bauunternehmer übertragen (vgl. zu diesen Pflichten im einzelnen: Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten).
Haben Architekt und Bauunternehmer einen Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie gegenüber dem Bauherrn als Gesamtschuldner, d.h. jeder haftet grds. für den gesamten Schaden (zum Begriff s. Haftung / weitere Beteiligte; gilt nach der Rechtsprechung auch für den Fall, daß der Bauunternehmer Nachbesserung und der Architekt Schadensersatz schuldet). Allerdings kann der Bauunternehmer seine Haftung gegenüber dem Bauherrn von vornerherein mindern, wenn sich der Bauherr das Verschulden des Architekten als eigenes Mitverschulden zurechnen lassen muß, weil der Architekt sein Erfüllungsgehilfe war. Die Rechtsprechnung hat angenommen, daß der Architekt im Rahmen seiner Planungstätigkeit und im Rahmen seiner Koordinierungstätigkeit auch Pflichten des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer wahrnehme und in diesen Fällen Erfüllungsgehilfe des Bauherrn sei; im Rahmen seiner Überwachungspflichten sei der Architekt allerdings nicht als der Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer anzusehen. Die Bauvertragsnovelle 2018 hat gem. § 650t BGB für den Fall eines Ausführungsfehlers des Bauunternehmers und einer Überwachungspflichtverletzung des Architekten eine ARt Subsidiarität der Architektenhaftung eingeführt: Der Bauherr muss zunächst den Bauunternehmer zur Mangelbeseitigung auffordern.
Haften Architekt und Bauunternehmer wie oben beschrieben als Gesamtschuldner, so hat derjenige, der vom Bauherrn über seinen eigenen Verschuldensanteil hinaus in Anspruch genommen wurde, einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Mitverursacher. Nach der Rechtsprechung haftet der Architekt i.d.R. überwiegend, wenn ein Schaden auf seinen Planungsfehler zurückgeht, dem Bauunternehmer lediglich eine Verletzung seiner Hinweispflicht vorzuwerfen ist. Andersherum haftet der Baunternehmer i.d.R. überwiegend, wenn ein Schaden auf einen Ausführungsfeher des Bauunternehmers zurückzuführen ist, der Architekten lediglich seine Aufsichtspflicht verletzt hat. Allerdings sind immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.