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Diskutiert wird, ob der Architekt bei der Vertragsanbahnung verpflichtet ist, den potentiellen Auftraggeber über die Höhe des zu erwartenden Honorars aufzuklären. Nach überwiegender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung ist grundsätzlich nicht von einer solchen Aufklärungspflicht auszugehen (siehe aber unten); in Einzelfällen kann allerdings eine Aufklärungspflicht in Betracht kommen, beispielsweise wenn der Auftraggeber nach voraussichtlichen Kosten fragt, er erkennbar völlig falsche Vorstellungen von der Höhe der anfallenden Kosten hat oder der Architekt um das Vorliegen eines besonders günstigen Konkurrenzangebots weiß.
Bestand aufgrund des besonderen Einzelfalls eine Verpflichtung des Architekten, über die Höhe seines Honorars aufzuklären und unterließ er eine Aufklärung, so stellt sich die Frage nach dem für den Bauherrn entstanden Schaden. Einen solchen Schaden kann der Bauherr i.d.R. nur geltend machen, wenn er darlegt, er hätte bei Kenntnis des Honorars einen anderen - billigeren - oder gar keinen Architekten beauftragt.
Anders verhält es sich seit dem 13.06.2014 bei Vertragsabschlüssen mit Verbrauchern (zum Begriff Verbraucher vgl. § 13 BGB). Hier bestehen seitens der Planer nunmehr weitreichende Pflichten zur Information auch über das zukünftige Honorar (vgl. zu allem ausführlich im Beitrag Sonderthema).
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14.07.2014 Neue Regeln für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern!mehr |
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22.07.2010 Auskunftspflicht des Architekten über Zusatzhonorar? mehr |
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02.02.1998 Keine generelle Aufklärungspflicht des Architekten über Honorarhöhe mehr |