vertragl. Haftg. ggü. Dritten

Aus einem Vertrag mit seinem Auftraggeber oder in Zusammenhang mit diesem kann für den Architekten u.U. nicht nur eine Haftung gegenüber dem Auftraggeber sondern auch gegenüber Dritten folgen.



Eine Haftung im obigen Sinne ist insb. denkbar, wenn Architekten Leistungen gegenüber ihrem Auftraggeber erbringen, die auch für Dritte eine Entscheidungsgrundlage bilden können, z.B. bei Gutachten oder auch Bautenstandsanzeigen.

Zu beachten ist, dass sich der geschädigte Dritte grundsätzlich (Ausnahmen möglich) auch ein Verschulden des Auftraggebers zurechnen lassen muss (der Dritte soll nicht besser stehen, als der Auftraggeber selbst). Dies kann sogar für vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkungen im Verhältnis zwischen Architekt und Auftraggeber gelten.

Vgl. Im übrigen unter Haftung / Ausschluss und Einschränkung der Haftung / Mitverschulden . Zu einer möglichen Haftung gegenüber Dritten s. auch Haftung / deliktische Haftung.

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