freier Mitarbeiter

In vielen Architektenbüros werden wie selbstverständlich sogenannte „Freie Mitarbeiter“ beschäftigt. Über die rechtliche Zuordnung dieser Vertragsverhältnisse macht man sich häufig keine großen Gedanken, oft in der Annahme, man könne alles vertraglich regeln.

Demgegenüber ist zu beachten, dass die Vertragsparteien eines „Freien Mitarbeiterverhältnisses“ die rechtliche Zuordnung des Vertragsverhältnisses nicht ohne weiteres durch Benennung des Vertrages oder vertragliche Regelungen in der Hand halten; vielmehr kommt es für die rechtliche Zuordnung, die letztlich ggfs. durch ein Gericht vorgenommen wird, alleine auf die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses an. Erhebliche rechtliche Konsequenzen hat es insbesondere, wenn ein „Freier Mitarbeiter“ letztlich als Arbeitnehmer qualifiziert wird, zunächst vor allem in steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht (vgl. hierzu Sonderthemen / Scheinselbständigkeit I.), daneben für den Honoraranspruch (vgl. unter Honoraranspruch / freier Mitarbeiter, schließlich aber u.U. auch für die Haftung.

Zunächst gelten für die Haftung eines Arbeitnehmers (nicht einer arbeitnehmerähnlichen Person) die sogenannten Grundsätze der „gefahrengeneigten Arbeit“. Hiernach ist die Haftung eines Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber immer auf Grund einer für den Einzelfall zu bestimmenden Betriebsgefahr, die sich der Arbeitgeber anrechnen lassen muss, gemindert. Darüberhinaus kann je nach Einzelfall und Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers eine weitere Haftungsminderung angenommen werden.

Daneben finden auf den Arbeitnehmervertrag als Dienstvertrag andere Haftungsregeln Anwendung als auf den Vertrag eines selbständigen Architekten (i.d.R. Werkvertrag), u.a. im Hinblick auf eine fehlende Erfolgshaftung, grds. keine Nachbesserungsrechte, andere Verjährungsregelungen.

Für die Frage, ob ein Mitarbeiterverhältnis als Arbeitnehmerverhältnis anzusehen ist, hat die Rechtsprechung eine Vielzahl verschiedener Kriterien entwickelt (zusätzlich hat der Gesetzgeber für die spezielle Frage der Sozialversicherungspflicht verschiedene Gesetze erlassen, s. unter Sonderthemen / Scheinselbständigkeit II.). Für die Zuordnung zu einem Arbeitnehmerverhältnis kann z. B. sprechen:

- Eingliederung in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers, fester Arbeitsplatz, feste Arbeitszeiten, Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern.
- Weisungsgebundenheit und Kontrolle hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit;
- Festes Gehalt ohne direkten Bezug zum erbrachten Arbeitserfolg;
- Einfache und untergeordnete Tätigkeit;
- Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall;
- Haftpflichtversicherung über die Versicherung des Büroinhabers;
- Eintragung in die Architektenliste als „Angestellter Architekt“.

Für die Zuordnung zu einem Vertragsverhältnis unter Selbständigen kann z. B. sprechen:

- Eigenes Büro (eigenes Türschild, Telefonbucheintrag, etc.)
- Anschaffung und Verwendung eigener Betriebsmittel, unregelmäßige Arbeitszeiten;
- Möglichkeit einzelne Aufträge abzulehnen;
- Unternehmerisches Risiko, Orientierung der Entlohnung an der Erbringung des geschuldeten Erfolges, Akquisitionstätigkeiten, eigener Kapitaleinsatz;
- Beschäftigung eigener Mitarbeiter;
- Tätigkeit für andere Auftraggeber;
- Anmeldung der Aufnahme selbständiger Tätigkeit beim Finanzamt;
- Eigene Haftpflichtversicherung;
- Eintragung als „freischaffender Architekt“;

Entscheidend für die Qualifikation als Arbeitnehmer ist das Vorliegen einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit. Dabei wird eine persönliche Abhängigkeit insbesondere bei Weisungsgebundenheit angenommen werden können, eine wirtschaftliche Abhängigkeit insbesondere, wenn der mitarbeitende Architekt seine Aufträge ausschließlich oder jedenfalls überwiegend von nur einem Auftraggeber erhält.

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