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Nova Gorica. Zwischen Utopie, Casinohölle und Kulturdestination
BAUNETZWOCHE#673
Schnuppern hinter Schuppen
Museum in Holzminden von Anderhalten Architekten
Orthogonaler Kontrast
Mehrfamilienhaus mit Gewerbe in Zürich von Max Dudler
Spitzdach im Petruss-Tal
Kiosk in Luxemburg von New Architekten
Von Molfsee über Erfurt bis Tansania
Tipps zum Architekturwochenende des Jahres
Realexperiment mit Lehmdecken
Bürobau in Basel von Herzog & de Meuron
Farbenfroh in Trévoux
Mehrfamilienhäuser von Tectoniques
angestellter Architekt
Angestellte Architekten treten grundsätzlich nicht in vertragliche Beziehungen zum Bauherrn, Vertragspartner ist lediglich das arbeitgebende Architektenbüro. Die Haftung des angestellten Architekten ist somit ggf. eine Frage des arbeitsrechtlichen Verhältnisses von Arbeitgeber-Architekt und angestellten Architekten. Hier gelten arbeitsrechtliche Grundsätze einer eingeschränkten Haftung.
Unabhängig von einer (seltenen) vertraglich Haftung gegenüber dem Arbeitgeber ist eine etwaige deliktische Haftung gegenüber Dritten.
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16.01.2013 Haftung des angestellten Architekten?mehr |
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15.01.2013 Freier Mitarbeiter: Muss er Regress des Haftpflichtversicherers seines Arbeitgebers fürchten?mehr |
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09.09.2010 Angestellter Bauleiter: Haftungsbeschränkung? mehr |