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Die Umgestaltung des Verjährungsrechts durch die Schuldrechtsreform 2002 hat tiefgreifende Auswirkungen (vgl. Sonderthemen / Schuldrechtsreform 2002); nach neuem Recht gilt:
Nach neuem Recht ist zunächst die Verährung bei Verletzung werkvertraglicher Pflichten zu beachten, § 634a BGB n.F. Hier hat sich die Verjährung bei Leistungen (auch Planungs- und Überwachungsleistungen) für ein Bauwerk von 5 Jahren nicht verändert, die Verjährung bei Leistungen für sonstige Sachen (bewegliche und unbewegliche) beträgt nunmehr 2 Jahre, die Verjährung beginnt jeweils mit der Abnahme. Die Gewährleistung bei geistigen Leistungen (u.U. Gutachten) verjährt in der Regelverjährungsfrist.
Die neue Regelverjährungsfrist beträgt 3 Jahre gem. § 195 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und (neues subjektives Element in der Verjährungsregelung) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen. Als Höchstfristen insbesondere für den Fall fehlender Kenntnisnahme sieht das Gesetz bei Schadensersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, und der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, eine Frist von 30 Jahren und bei sonstigen Ansprüche eine Höchstfrist von 10 Jahren ab Entstehung vor, vgl. § 199 BGB. Die neue Regelverjährungsfrist ersetzt die alte Regelverjährung, die grundsätzlich einen 30-jährigen Lauf ab Entstehung unabhängig von Kenntnisnahme vorsah.
Die (oben beschriebene) mit der Abnahme beginnende 5-jährige Verjährungsfrist führte vor allem dann zu einer sehr langen und schwer definierbaren Verjährungsfrist, wenn dem Architekten sämtliche Leistungsphasen übertragen wurden; denn nach bisher herrschender Rechtsprechung endet die Leistungsphase 9, die Leistungsphasen des Architekten während des Laufs der Gewährleistungsansprüche gegen die Unternehmer vorsieht, erst mit Ablauf dieser Gewährleistungsansprüche. D. h. die 5-jährige Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten beginnt überhaupt erst Jahre, oft 5 Jahre nach Fertigstellung/Abnahme des Bauwerks zu laufen. Wichtig für den Architekten also, daß er den Bauherrn vertraglich zu einer Teilabnahme nach Abschluß der Leistungsphase 8 verpflichtet. Eine solche Teilabnahmeverpflichtung ist nach wohl herrschender (aber umstrittener) Ansicht auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich und führt zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungsphase 8 zum Beginn der Verjährung für sämtliche Gewährleistungsansprüche, die sich auf Mängel der ersten 8 Leistungsphasen beziehen. (Eine andere „Vermeidungsstratgie“ war, die Lph 9 erst gar nicht zu übernehmen). Die Bauvertragsnovelle 2018 hat versucht, hier mit dem neuen § 650s BGB Abhilfe zu schaffen.
Der Architekt ist verpflichtet, den Bauherrn über selbst verursachte Mängel, die sich daraus ergebenden Ansprüche und deren Verjährung aufzuklären (vgl. Haftung / Aufklärungs- und Beratungspflichten / eigene Fehler); unterlässt er eine Aufklärung, gilt die Verjährung der entsprechenden Gewährleistungsansprüche als nicht eingetreten; wie lange sich der Bauherr auf den Nichteintritt der Verjährung berufen kann (d.h. wann der Anspruch auf Berufung des Nichteintritts der Verjährung seinerseits verjährt), bleibt abzwarten, grds. müßte hier die Regelverjährung laufen.
Soweit die besonderen Vorschriften des werkvertraglichen Verjährung nicht eingreifen insb. bei Verletzung von dienstvertaglichen Nebenpflichten oder bei deliktischen Ansprüchen (Verletzung von absoluten Rechtsgütern, z.B. Leib, Leben, Eigentum), richtet sich die Verjährung nach der Regelverjährung gem §§ 195, 199 BGB (s.o.).