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Grundsätzlich soll dem Planer bei solchen Mängeln, die noch einer Nachbesserung zugänglich sind, bei denen mithin auch noch kein irgendwie gearteter Schaden entstanden ist, ein Nachbesserungsrecht zu stehen (welches dann im Einzelfall entfallen kann, z.B. wegen Unzumutbarkeit für den Bauherrn; siehe hierzu auch unter dem Suchwort "Nachbesserung*" unter der Volltextsuche).
Anders ist es nach der Rechtsprechung, wenn sich der Fehler des Planers bereits in dem Bauwerk verwirklicht hat; dann schuldet der Planer grds. nur noch Schadensersatz.
Noch nicht eindeutig geklärt ist aber die Frage, ob dem Planer nicht ein Nachbesserungsrecht (auf der Grundlage einer entsprechenden Schadensminderungspflicht des Bauherrn) betreffend solcher schadensbedingt erforderlicher Leistungen selbst bei einer Verwirklichung seines Fehlers bereits im Bauwerk zusteht, die typische Planerleistungen sind, z.B. Neuauschreibung des mangelhaft geplanten Gewerks bzw. die Überwachung seiner Neuherstellung. Die Antwort auf diese Frage ist für Planer von umso größerer Bedeutung, als Haftpflichtversicherungen die Erstattung für entsprechende schadensbedingte Planerleistungen mit Verweis auf die Ausschlussklauseln für Erfüllungsschäden ablehnen.
Weiter wird teilweise diskutiert, ob der Bauherr dem Architekten nicht sogar im Einzelfall die Mängelbeseitigungsmaßnahme selbst, d.h. die Bauleistung, überlassen muss, um seiner Schadensminderungspflicht zu genügen.
In diesem Zusammenhang ist weiter fraglich, inwieweit sich Planer ein entsprechendes Nachbesserungsrecht für schadensbedingt erforderliche Planerleistungen (oder sogar für die Mängelbeseitigungsleistung insgesamt) in ihren Verträgen (AGB`s) einräumen lassen können; Klauseln allerdings, die die berechtigten Interessen des Bauherrn nicht hinreichend berücksichtigen, werden unwirksam sein.