Lph 8-9 Rechnungsprüfung

Eine dem Architekten im Rahmen der Objektüberwachung obliegende Hauptpflicht ist die Rechnungsprüfung. Sie umfaßt Abschlags-, Teilschluß- und Schlußrechnungen. Der Architekt ist u.a. verpflichtet zu prüfen,

  • ob die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht sind
  • ob die in Rechnung gestellten Leistungen vereinbart waren
  • ob die gesonderte Berechnung der in Rechnung gestellten Leistung vereinbart war (z.B. ob nicht etwa im Rahmen von "Zusatzaufträgen" gesondert berechnete Leistungen bereits von Hauptauftrag umfaßt waren)
  • ob eingesetzte Preise mit den vereinbarten und ob eingesetzte Massen mit den aufgemessenen übereinstimmen
  • die rechnerische Richtigkeit der Rechnung
  • ob Skonti, Rabatte und sonstige Sonderkonditionen berücksichtigt sind
  • ob vereinbarte Bürgschaften geleistet wurden
  • ob bereits erfolgte Abschlagszahlungen berücksichtigt sind und ob schon eine Überzahlung vorliegt
  • ob die Forderung fällig ist
  • ob dem Bauherrn Zurückbehaltungsrechte oder anrechenbare Gegenforderungen zustehen.



Der Architekt ist nicht berechtigt, die Rechnung zulasten des Auftraggebers zu korrigieren.

Nach der Prüfung hat der Architekt sein Prüfungsergebnis an den Auftraggeber mit entsprechenden Empfehlungen weiterzuleiten. Der Prüfvermerk des Architekten begründet kein Anerkenntnis gegenüber dem Bauunternehmer. Bezahlt der Auftraggeber aufgrund fehlerhafter Rechnungsprüfung zuviel, kann den Architekten eine Haftung treffen (insb. wenn sich eine Rückforderung gegen den Überzahlten nicht realisieren lässt). Behält andererseits der Bauherr auf Empfehlung des Architekten eine zu große Summe zuürck und fallen deshalb Kosten an, so kann auch eine Haftung des Architekten in Betracht kommen.

Vgl. zur möglichen Berücksichtigung des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe (Bauabzugssteuer) bei der Rechnungsprüfung unter Sonderthemen.

29 Beiträge  

05.06.2024

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