Ausschreibungsfehler

Der Architekt hat die Leistungsverzeichnisse sorgfältig aufzustellen. Der Architekt hat u.a. die Bauleistung im Leistungsverzeichnis so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, daß alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Der Architekt haftet bei unvollständiger oder unrichtiger Leistungsbeschreibung ebenso wie bei überflüssiger Ausschreibung.

7 Beiträge  

17.06.2013

Dachpfetten: Architekt muss Schrumpfungsprozess bei Ausschreibung berücksichtigen

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25.08.2010

Der Architekt hat den Auftraggeber im Rahmen der Vergabe auch zu beraten, ob der Bieter aufgrund seiner Preisgestaltung erkennbar unzuverlässig ist. mehr
 

02.01.2008

Ausschluss eines Bieters wegen Mischkalkulation unterbleibt: haftet der Architekt? mehr
 

17.09.2004

Unzureichende Leistungsbeschreibung: Haftung des Architekten? mehr
 

04.01.2004

Unzureichende Ausbildung schließt Haftung nicht aus. mehr
 

15.12.2000

Unklare allgemeine Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis: Pflichtverletzung des Architekten mehr
 

17.08.1998

Doppelte Ausschreibung ohne Kennzeichnung: Architekt haftet mehr