Lph 1-9 Koordinierungspflicht

Der Architekt hat das Bauvorhaben beginnend im Planungsstadium und vor allem im Rahmen der Objektüberwachung zu koordinieren. Er hat in technischer und zeitlicher Hinsicht für einen reibungslosen Ablauf der Bauwerkserrichtung zu sorgen, insbesondere die Leistungen der verschiedenen Baubeteiligten sowie die einzelnen Baustufen bis hin zu Abnahmen aufeinander abzustimmen. Der Architekt hat darauf zu achten, daß Leistungen nicht vorschnell erbracht werden, deren Verwertbarkeit (z.B. bei noch fehlender Baugenehmigung) nicht feststeht. Bei größeren Vorhaben ist die Koordinierungstätigkeit von den Leistungen der Projektsteuerung (§ 31 HOAI) abzugrenzen.

 Die Koordinierungspflicht ist zu unterscheiden von der Pflicht des Architekten, seine eigenen Leistungen rechtzeitig, aber nicht voreilig, zu erbringen (s. Haftung / rechtzeitige Leistung).

Vgl. im übrigen zur Abgrenzung der Architektenhaftung zur Haftung weiterer Baubeteiligter unter Haftung / weitere Beteiligte.

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