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Noch nicht jede Überschreitung von Baukosten stellt eine Pflichtverletzung dar, dem Architekten ist grds. ein Toleranzrahmen zu gewähren. Ob und in welcher Höhe ein Toleranzrahmen zuzubilligen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es gibt keine pauschalen Ansätze, vielmehr geht es um eine auch pflichtgemäßer Ermittlung nicht zu verhindernde Ungenauigkeit (Kniffka, IBR-Kommentar Bauvertragsrecht). Bezugsmaßstab sind nicht bei tatsächlich verbauten Kosten, sondern die Frage, welche Ermittlung zum Ermittlungszeitpunkt unter Berücksichtigung aller Umstände (insb. Planstand) fehlerfrei hätte vorgenommen werden können. Im Verlauf der fortschreitenden Kostenermittlungen kann man von einer Verengung des Rahmens ausgehen.
(vgl. auch ausführlich Haftungsrisiken des Planers im Kostenbereich)