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Besonders problematisch bei Bausummenüberschreitungen ist die Frage des Schadens. Als Schaden kommt - wenn das Bauwerk fertiggestellt ist - insbesondere die dem Bauherrn infolge der Bausummenüberschreitung entstandenen Mehrkosten sowie eine zusätzliche Finanzierungsbelastung in Betracht. Allerdings kann der Bauherr solche Aufwendungen nur im Falle der Kostengarantie ohne weiteres erstattet verlangen; in sonstigen Fällen scheitert ein Anspruch gegen den Architekten oft ganz oder jedenfalls teilweise daran, daß sich der Bauherrn einen Wertzuwachs des Bauwerks als Ausgleich für seine Aufwendungen anrechnen lassen muß. Nur ausnahmsweise braucht sich ein Bauherr diese "aufgedrängten" Vorteile nicht anrechnen zu lassen, z.B. wenn er die zusätzlichen Finanzierungslasten nicht tragen kann oder wenn diese ihn unzumutbar persönlich einschränken.
Ein gegenüber dem Architekten geltend zu machender Schaden kann allerdings auch entstehen, wenn die Errichtung des Bauwerks noch gar nicht begonnen wurde; beendet der Bauherr beispielsweise den Architektenvertrag durch eine außerordentliche Kündigung, weil schon die Planung des Architekten die zugrundegelegte Baukostengrenze überschreitet, so entfällt u.U. nicht nur der Honoraranspruch des Architekten selbst für erbrachte Leistungen; er ist darüberhinaus auch Ersatzansprüchen beispielsweise wegen unnütz aufgewendeter Genehmigungskosten oder wegen aus dem Zeitverlust erwachsender Schäden ausgesetzt (vgl. Honoraranspruch / .. / Honorar für erbrachte Leistungen II).
(vgl. auch ausführlich Haftungsrisiken des Planers im Kostenbereich)