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Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet (vgl. aber auch vorvertraglicher Plichten). Diese Verpflichtung dient zunächst der Klärung und Optimierung des Bauvorhabens und betreffen die einzelnen, vom Architekten zu erbringenden Leistungen (s. hierzu bei den einzelnen Leistungsphasen bzw. -abschnitten unter Haftung). Die Beratungspflicht erstreckt sich darüberhinaus auf das Bauvorhaben betreffende Risiken technischer Natur sowie in gewissem Umfang auf steuerliche und wirtschaftliche sowie auf rechtliche Fragen. Der Architekt hat ggfs. auch über eigene Fehler aufzuklären.
Der Umfang der Beratungs- und Aufklärungspflicht kann im Einzelfall eingeschränkt sein, wenn der Bauherr ausreichende eigene Sachkunde besitzt. Will der Bauherr Entscheidungen treffen, die Risiken begründen, so bestehen besondere Aufklärungspflichten des Architekten; i.d.R.kann der Architekt hier nur dann eine Einschränkung oder sogar einen Ausschluss seiner Haftung herbeiführen, wenn und soweit er hier eine detaillierte Aufklärung vornimmt (vgl. hierzu unter Einschränkung und Ausschluss der Haftung).