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Verpflichtet sich der Architekt zu Architektenleistungen für ein Bauvorhaben, so hat er wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Nach allgemeiner Ansicht ist es aber an sich nicht Aufgabe des Architekten, den Bauherrn über steuerliche Aspekte des Bauvorhabens oder Finanzierungsfragen zu beraten. Er hat ohne weitere Anhaltpunkte nicht die Möglichkeiten einer Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen oder öffentlichen Fördermitteln zu prüfen oder bei der Planung zu berücksichtigen. Anderes gilt allerdings, wenn der Bauherr insoweit ausdrücklich seinen Willen äußert (z.B. Renditeobjekt) oder dieser Wille dem Architekten bekannt ist.
Vgl. weiter zu Pflichten des Archtekten im Hinblick auf die Wirtschaftilchkeit des Bauvorhabens unter vereinbarte Gebrauchstauglichkeit.