Risiken technischer Art

Der Architekt hat den Bauherrn umfassend über alle das Bauvorhaben betreffende Risiken technischer Natur aufzuklären; hierzu gehört insbesondere eine Aufklärung über die Verwendung nicht erprobter Konstruktionen oder Baumaterialien.

16 Beiträge  

13.12.2021

Kontrolle der Luftfeuchtigkeit nach Parkettverlegung: Nicht im Pflichtenkreis des Architekten mehr
 

10.11.2020

Nicht alle zur Erreichung des vereinbarten Erfolges erforderliche Leistungen beauftragt: Entlastung für den Architekten?
 
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21.02.2020

Planungsfehler des Architekten: Regress gegenüber Bauunternehmer ausgeschlossen?

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11.11.2019

Pflichten des Planers beim Bauen im Bestand mehr
 

21.08.2018

Nicht hinterlüftetes Dach: Detaillierte Planung und Überwachung erforderlich! mehr
 

17.05.2017

Bergbaurechtliche Problematik ist vom Architekten abzuklären!
 
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31.03.2016

Bauen im Bestand: Bauwerkserkundigungspflicht des Architekten. mehr
 

31.03.2016

Beratungspflicht des Architekten beim Bauen im Bestand mehr
 

08.07.2011

Zu den ersten Hauptpflichten eines Architekten gehört die Klärung der Frage, ob der Baugrund geeignet ist! mehr
 

07.10.2010

Bauen im Bestand: Architekt schuldet grundsätzlich üblichen Schallschutzstandard. mehr
 

31.03.2010

Eine Aufklärung, die den Architekten enthaften soll, muss dem Bauherrn das eingegangene Risiko vollständig vor Augen führen! mehr
 

29.03.2010

Wärmeschutz: Aufklärungspflicht des Architekten? mehr
 

17.11.2003

Schwimmbadfolie mit zwei Referenzen, aber ohne Prüfzeugnis: Verwendbar? mehr
 

06.09.2002

Bodengutachten erforderlich: Wie umfangreich muss Architekt den Bauherrn aufklären ? mehr
 

19.05.1998

Aufklärungspflicht bei Planung außerhalb bautechnisch gesicherter Erkenntnisse mehr
 

19.05.1998

Bauherrn unzureichend aufgeklärt: Haftpflichtversicherungsschutz entfällt mehr