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Wird ein Architekt auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so hat er u. U. einen Erstattungsanspruch gegen seine Haftpflichtversicherung. Der Geschädigte selbst hat keinen direkten Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung (wie gegen Kfz-Versicherungen), sondern muß sich an den Architekten halten. Die Beziehungen Bauherr - Architekt und Architekt - Haftpflichtversicherung sind voneinander zu unterscheiden und getrennt voneinander zu beurteilen.
Der Erstattungsanspruch (oder ein Anspruch auf Abwehr unberechtigter Haftungsforderungen) besteht natürlich nur, wenn und insoweit der Architekt entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit einer Haftpflichtversicherung getroffen hat. Die einzelnen Pflichten des Versicherers im Falle des Bestehens des Versicherungsschutzes ergeben sich ebenfalls aus dem Versicherungsvertrag. Eine Pflicht des Architekten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, ist regelmäßig in den Landesarchitektengesetzen geregelt. Im übrigen ist dem Architekten auf Grund der hohen Haftungsrisiken sowie entsprechender Erwartungshaltung auf Seiten der Bauherrenschaft der Abschluß einer Haftpflichtversicherung dringend zu empfehlen.
Verträge mit Haftpflichtversicherungen werden in aller Regel auf der Grundlage der von den Versicherungen vorformulierten Versicherungsbedingungen abgeschlossen. Die von der Versicherungswirtschaft verwendeten Versicherungsbedingungen gleichen sich in vielen Punkten. Sie setzen sich zusammen aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherungen (AHB) sowie aus den besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und beratenden Ingenieuren (BBR/Arch).
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich im wesentlichen aus den mit der Versicherung getroffenen Vereinbarungen im Versicherungsvertrag (Versicherungsschein) sowie den entsprechenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Versicherungsschutz ist i.d.R. in zeitlicher sowie in gegenständlicher Hinsicht eingeschränkt; die Einschränkungen in gegenständlicher Hinsicht werden herbeigeführt dadurch, dass
- nur die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Folge von Verstößen bei der Ausübung der im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit versichert ist, d.h. nur bestimmte Schäden und Risiken
- bestimmte andere Schadensarten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind,
- sowie die Deckung pro Versicherungsfall auf Höchstsummen begrenzt wird (sowie u. U. die Zahl der gedeckten Versicherungsfälle pro Jahr).
Im Versicherungsschein sind u. a. die Deckungssummen pro Versicherungsfall sowie die einzubeziehenden Risiken verhandelbar.
Arbeitet der Architekt mit anderen Personen zusammen, so können sich hieraus Besonderheiten ergeben.
Besteht grundsätzlich Versicherungsschutz, so kann dieser auf Grund von Verletzungen von formellen Verfahrensvorschriften, insbesondere Obliegenheiten, entfallen oder eingeschränkt werden.
Zu beachten ist, dass die vorstehenden Ausführungen nur eine grobe Darstellung wesentlicher Punkte aus dem insgesamt nicht unkomplizierten Verhältnis des Architekten zum Haftpflichtversicherer geben; im Einzelfall ist eine genauere Befassung mit den Haftpflichtversicherungsbedingungen und insbesondere eine genauere Beratung - u. U. beim Haftpflichtversicherer - erforderlich.
Tips zum Haftpflichtversicherungsschutz sind zu finden unter Tips & Mehr