mitversicherte Personen

Gem. den i. d. R. verwandten besonderen Bedingungen der Architektenhaftpflichtversicherung sind Betriebsangehörige - also insbesondere auch angestellte Architekten - für solche Schäden mitversichert, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen. Bei juristischen Personen als Versicherungsnehmer sind die gesetzlichen Vertreter der juristischen Person und solche Personen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung angestellt sind, in ihrer Eigenschaft mitversichert.

Besondere Stimmungen gelten für Arbeitsgemeinschaften (die Beteiligten arbeiten im Rahmen eines Projektes zusammen) und Planungsringe (die beteiligten Architektenbüros arbeiten im Rahmen einer unbestimmten Vielzahl von Projekten zusammen). Bei einer Zusammenarbeit in der Rechtsform einer GmbH handelt es sich nicht um Arbeitsgemeinschaften/Planungsringe. Sind die Aufgaben im Innenverhältnis der beteiligten Architektenbüros nicht nach Fachgebieten/Teilleistungen/Bauabschnitten aufgeteilt, so kann sich die Deckungspflicht des Versicherers bzw. die vereinbarten Versicherungssummen auf die Quote mindern, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeitsgemeinschaft entspricht.

3 Beiträge  

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