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Versichert ist gemäß den Versicherungsbedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Folgen von Verstößen bei der Ausübung der im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit. Der Versicherungsschutz umfasst grundsätzlich alle Arten von Schäden, nämlich Personen-, Sach- und Vermögensschäden, allerdings nur soweit diese Schäden Gegenstand von "gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts" sind. Danach werden vom Versicherungsschutz nicht erfasst solche Haftpflichtansprüche, die über den Umfang der gesetzlich geregelten Haftpflicht hinausgehen; dies ist insbesondere bei Haftpflichtansprüchen der Fall, die auf vertraglichen Vereinbarungen oder besonderen Zusagen beruhen (z. B. Kosten- oder Zeitgarantien, Vertragsstrafen oder auch vertraglichen Haftungserweiterungen). Ebensowenig sind Schäden gedeckt, welche auf besonderen Anordnungen des Bauherrn beruhen, die der Architekt in Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Anordnung gleichwohl ausgeführt hat (vgl. auch gegenständliche Beschränkungen: Ausschlüsse).
Nicht vom Haftpflichtversicherungsschutz umfasst sind weiter Ansprüche auf die Erfüllung von Verträgen und auf die anstelle der Erfüllungsleistung tretenden Ersatzleistungen (z. B. Mängelbeseitigungs- und Nachbesserungsansprüche). Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind allerdings in dem Versicherungsumfang eingeschlossen, wenn es sich um Schäden am Bauwerk handelt (die meisten gegen Architekten geltend gemachte Haftungsansprüche fallen in diesen Bereich). Fordert der Bauherr wegen mangelhafter Leistung einen Teil des Honorars zurück, handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch.
Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherungsnehmer Verpflichtungen übernimmt, die über das im Versicherungsschein beschriebene Berufsbild hinausgehen. Das Berufsbild ist grundsätzlich der freiberufliche Architekt (auch als Nebentätigkeit). Architekt im Sinne der Bedingungen ist, wer als solcher versichert ist. Im Rahmen des Berufsbildes liegende Tätigkeiten sind insbesondere die in der HOAI beschriebenen Leistungsbilder einschließlich von Aufgabenerweiterung, die sich in Zukunft aus entsprechenden Regelungen oder der Rechtssprechung ergeben können. Die Rechtsberatung fällt insoweit in das Berufsbild, als die zur Erfüllung der Leistungen gemäß Leistungsbilder erforderlich ist (vgl. Haftung / Aufklärungs- und Beratungspflichten des Architekten). Außerhalb des Berufsbildes liegen i. d. R. Tätigkeiten des Architekten, wenn dieser Bauten ganz oder teilweise im eigenen Namen oder für eigene Rechnungen erstellen läßt oder selbst Bauleistungen erbringt oder Baustoffe liefert.
Zu beachten ist, daß der Architekt zur Senkung seiner Prämien den Versicherungsschutz u.U. auf spezielle Tätigkeiten (z. B. Gartenarchitektur) oder Risiken beschränken kann. Andersherum kann er grundsätzlich nicht gedeckte Risiken mit einschließen, soweit das Versicherungsunternehmen hierzu bereit ist.