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In den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Versicherungsunternehmen sind in aller Regel eine Reihe von Fällen vorgesehen, in denen der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Der Versicherungsschutz kann u.a. ausgeschlossen sein:
- bei Überschreitungen der Bauzeit sowie von Fristen und Terminen. Unerheblich ist, ob der Anspruch des Bauherrn durch die Nichteinhaltung einer Vereinbarung begründet wurde oder durch Überschreitung von ihm gesetzter Fristen (vgl. auch Haftung / rechtzeitige Leistung). Entstehen Schäden aus Zeitüberschreitungen, die Folge von - auch vom Architekten verursachten - Bauwerksmängeln sind, so bleiben diese Schäden grundsätzlich von der Haftpflicht gedeckt.
- Bei Überschreitung von Baukosten (im Einzelnen kompliziert und streitig).
- Ausgeschlossen sind Ansprüche, die als Folge eines im Inland oder Ausland begangenen Verstoßes im Ausland eingetreten sind.
- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter durch ein bewußt gesetztes -, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat. Nach dieser Vorschrift genügt das Bewußtsein des Versicherungsnehmers, mit seinem Verhalten gegen Vorschriften oder (ungeschriebene) Berufsregeln verstoßen zu haben; Vorsatz, insbesondere auch im Hinblick auch auf die Möglichkeit des Schadenseintritts oder den Schaden selbst ist nicht erforderlich.