Handeln auf eigene Gefahr

Fraglich ist, ob und inwieweit der Architekt selber eine Beschränkung seiner Haftung herbeiführen kann, insb. wenn der Bauherr eine schadensträchtige Ausführung wünscht (z.B. Genehmigungsplanung mit zweifelhafter Genehmigungsfähigkeit; unsachgerechte Wünsche des Bauherrn; Wünsche, die DIN-Norm-Standards unterschreiten). Nach der - noch wenig systematisierten - Rechtssprechung kann man unterscheiden zwischen Risiken, die "besonders groß" sind, und solchen, die es nicht sind. Bei besonders großen Risiken kann der Architekt seine Haftung nicht wirksam ausschließen; er darf den Wünschen des Bauherrn nicht nachkommen, sondern muss die Durchführung des risikobehafteten Teils des Bauvorhabens ablehnen (was allerdings nicht ohne weiteres heißt, dass der Architekt den Vertrag kündigen sollte); eine Haftungsfreizeichnung würde als sittenwidrig eingestuft und wäre unwirksam.

Bei Risiken, die nicht "besonders groß" sind, kann die Haftung des Architekten eingeschränkt sein, wenn er den Bauherr über die Gefahr des Schadenseintritts aufklärt hat und dieser gleichwohl auf der risikobehafteten Ausführung besteht. Für einen vollständigen Haftungsausschluss wird nach der Rechtsprechung vorausgesetzt, dass das Verhalten des Bauherrn als "Einwilligung in die als möglich vorgestellte Schädigung" aufgefasst werden kann; es reicht nicht aus, wenn der Bauherr zwar das Risiko erkannt, aber geglaubt hat, es werde sich nicht verwirklichen (vgl.oben).



Wo die Grenze zwischen "besonders großen" und nicht besonders großen Risiken verläuft, ist ungeklärt; ein erhebliches Schadensrisiko, welches der Bauherr selbst nicht richtig einschätzen kann, sowie Risiken, die zur Gefährdung von Menschen führen, sind i.d.R. als "besonders groß" einzustufen.

Haftungsfreizeichnungen gelten natürlich nur gegenüber dem Bauherrn als Vertragspartner, nicht gegenüber möglicherweise durch das verwirklichte Risiko geschädigten Dritten.

Weiter ist besonders zu beachten, dass der Architekt seinen Haftpflichtversicherungsschutz verliert, wenn der Bauherr von ihm eine Ausführung fordert, die rechtlichen Vorschriften oder den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik widerspricht, und der Architekt sich hierauf einläßt, und zwar unabhängig davon, ob er eine Haftung im Verhältnis zum Bauherrn wirksam ausgeschlossen hat oder nicht (vgl. Haftung / .. / Gegenständliche Beschränkung: Ausschlüsse).

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