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Haftpflichtversicherungsschutz bei Wechsel des Mitarbeiterbestandes?
Ein Architekt betreibt ein Architekturbüro mit frei und angestellt tätigen Architekten und Bauingenieuren. Er versäumt die Anmeldung eines neu eingestellten frei mitarbeitenden Architekten, der prompt einen Schadenfall verursacht. Ob der Versicherer sich darauf berufen kann, dass Versicherungsschutz nicht besteht, hängt maßgeblich vom Versicherungsverhältnis und der gemeinsamen Geschäftspraxis ab.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind bestimmte Risiken und Schäden nicht vom Versicherungsumfang erfasst.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind bestimmte Risiken und Schäden nicht vom Versicherungsumfang erfasst.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf, VersR 1977, 1045 , Urt. v. 09.03.1976 - – 4 U 223/75 - u. – 4 U 34/92- 09.03.1993)
Der Fall, der dem Oberlandesgericht in seinem Urteil aus 1976 zugrunde lag, beschäftigt sich erstrangig mit der Frage der Folge für Prämienzahlung, wenn ein Architekt die Anzeige von Mitarbeiterwechsel versäumt. Das Gericht führt allerdings in dem entschiedenen Fall zugleich aus, dass sich die Zahl der angestellten und frei mitarbeitenden Architekten und Ingenieure lediglich als Rechnungsposten im Rahmen der Prämienregulierung darstellt. Eine Aufgabe des versicherten Risikos gehe mit der Entlassung von mitarbeitenden Architekten und Ingenieuren nicht einher. Es bleibt bei Minderung des versicherten Personenkreises bei dem Versicherungsschutz. Das gilt grundsätzlich bis zur Grenze bewusster Pflichtwidrigkeit auch dann, wenn das Risikopotential sich durch Mehrbelastung der verbleibenden Mitarbeiter erhöht.
Nach der weiteren Entscheidung des Gerichtes aus 1993 berechtigt die Erhöhung der Mitarbeiterzahl ohne rechtzeitige Meldung an den Versicherer jedenfalls dann nicht zur Versagung des Versicherungsschutzes für einen durch einen noch nicht gemeldeten neuen Mitarbeiter verursachten Schadenfall, wenn zwischen dem versicherten Architekturbüro und dem Versicherer die Geflogenheit herrscht, dass Änderungen immer erst am Jahresende mitgeteilt werden. In dem Fall soll nach der Ansicht des Gerichtes sogar die über das Jahresende hinaus verspätete Nachmeldung für sich allein noch nicht den Versicherungsschutz beeinträchtigen.
Der Versicherer durfte in dem Fall nicht den Versicherungsschutz versagen.
(nach OLG Düsseldorf, VersR 1977, 1045 , Urt. v. 09.03.1976 - – 4 U 223/75 - u. – 4 U 34/92- 09.03.1993)
Der Fall, der dem Oberlandesgericht in seinem Urteil aus 1976 zugrunde lag, beschäftigt sich erstrangig mit der Frage der Folge für Prämienzahlung, wenn ein Architekt die Anzeige von Mitarbeiterwechsel versäumt. Das Gericht führt allerdings in dem entschiedenen Fall zugleich aus, dass sich die Zahl der angestellten und frei mitarbeitenden Architekten und Ingenieure lediglich als Rechnungsposten im Rahmen der Prämienregulierung darstellt. Eine Aufgabe des versicherten Risikos gehe mit der Entlassung von mitarbeitenden Architekten und Ingenieuren nicht einher. Es bleibt bei Minderung des versicherten Personenkreises bei dem Versicherungsschutz. Das gilt grundsätzlich bis zur Grenze bewusster Pflichtwidrigkeit auch dann, wenn das Risikopotential sich durch Mehrbelastung der verbleibenden Mitarbeiter erhöht.
Nach der weiteren Entscheidung des Gerichtes aus 1993 berechtigt die Erhöhung der Mitarbeiterzahl ohne rechtzeitige Meldung an den Versicherer jedenfalls dann nicht zur Versagung des Versicherungsschutzes für einen durch einen noch nicht gemeldeten neuen Mitarbeiter verursachten Schadenfall, wenn zwischen dem versicherten Architekturbüro und dem Versicherer die Geflogenheit herrscht, dass Änderungen immer erst am Jahresende mitgeteilt werden. In dem Fall soll nach der Ansicht des Gerichtes sogar die über das Jahresende hinaus verspätete Nachmeldung für sich allein noch nicht den Versicherungsschutz beeinträchtigen.
Der Versicherer durfte in dem Fall nicht den Versicherungsschutz versagen.
Hinweis
Maßgeblich ist immer der konkrete Einzelfall mit insbesondere dem vereinbarten Versicherungsverhältnis. Die Bedingungen der Versicherer können sich unterscheiden! Regelmäßig finden sich Ausführungen in den BBR unter der Überschrift „Mitversicherte Personen“ sowie in den AHB zur Prämie. Zwar wird nicht einfach von der Prämienregelung auf die Risikoregelung geschlossen werden können. Wohl wird grundsätzlich dem Mitarbeiterwechsel im Hinblick auf den Versicherungsschutz weniger Bedeutung zukommen, wenn die Prämie sich allein nach Honorarumsatz unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter richtet.
Maßgeblich ist immer der konkrete Einzelfall mit insbesondere dem vereinbarten Versicherungsverhältnis. Die Bedingungen der Versicherer können sich unterscheiden! Regelmäßig finden sich Ausführungen in den BBR unter der Überschrift „Mitversicherte Personen“ sowie in den AHB zur Prämie. Zwar wird nicht einfach von der Prämienregelung auf die Risikoregelung geschlossen werden können. Wohl wird grundsätzlich dem Mitarbeiterwechsel im Hinblick auf den Versicherungsschutz weniger Bedeutung zukommen, wenn die Prämie sich allein nach Honorarumsatz unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter richtet.
Verweise
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / mitversicherte Personen
Haftung
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / gegenständl. Beschränkung: Risiken u. Schäden
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / mitversicherte Personen
Haftung
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / gegenständl. Beschränkung: Risiken u. Schäden
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Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck