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Haftpflichtversicherungsschutz: Ein paar Hinweise aus aktuellem Anlass
Viele Problematiken im Zusammenhang mit dem Haftpflichtversicherungsschutz sind erfahrungsgemäß bei Planer nicht vollständig bekannt; vier aktuelle sollen hier herausgegriffen werden.
Hintergrund
Zum Haftpflichtversicherungsschutz wurden bereits wichtige Hinweise zusammengefasst. Auf diese Hinweise sei zunächst noch einmal verwiesen.
Verschiedene Entwicklungen so wie die Erfahrung im Umgang mit Haftpflichtversicherungsschutzfällen geben Anlass, noch einmal auf vier wichtige Punkte hinzuweisen:
Zum Haftpflichtversicherungsschutz wurden bereits wichtige Hinweise zusammengefasst. Auf diese Hinweise sei zunächst noch einmal verwiesen.
Verschiedene Entwicklungen so wie die Erfahrung im Umgang mit Haftpflichtversicherungsschutzfällen geben Anlass, noch einmal auf vier wichtige Punkte hinzuweisen:
Hinweis
1. Vom Deckungsschutz ausgeschlossener Erfüllungsschaden
Seit einer Entscheidung des VI.-Zivilsenates des BGH klafft eine Lücke im Versicherungsschutz der Planer.
Hintergrund ist die ständige Rechtsprechung im werkvertraglichen Architektenrecht, dass eine Nachbesserungspflicht bzw. ein Nachbesserungsrecht für Planer entfalle, sobald sich ein Fehler des Planers im Bauwerk realisiert habe. Denn im Falle einer Realisierung des Mangels im Bauwerk sei die Planung nicht mehr im eigentlichen Sinne nachbesserbar. In Folge dieser Rechtsprechung sind die Planer bei Fehlern, die sich im Bauwerk realisiert haben, nicht nur nicht zur Nachbesserung verpflichtet, sondern hierzu eben auch nicht berechtigt. Sie haben nach derzeitiger Rechtsprechung deshalb auch grds. keinen Anspruch auf „Beauftragung“ mit einer Mängelbeseitigungsplanung. D.h., es steht dem Bauherrn offen, einen anderen Planer mit der Sanierungsplanung zu beauftragen und die Kosten dieses Drittplaners gegenüber dem Erstplaner geltend zu machen.
Ob und inwieweit eine Haftpflichtversicherung für die Kosten eines Drittplaners für eine Mängelbeseitigungsplanung einzustehen hat, war lange Zeit offen. Mit Urteil vom 19.11.2008 (VI ZR 277/05) hat der BGH (allerdings nicht der für das Architekten- und Baurecht zuständige VII.-Zivilsenat, sondern der VI. Zivilsenat) entschieden, dass eine Haftpflichtversicherung nicht für Kosten einer Mängelbeseitigungsplanung einzustehen hat, weil es sich um einen Erfüllungsschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen handele; dies gelte selbst dann, wenn dem Planer in seinem werkvertraglichen Verhältnis zum Auftraggeber ein Nachbesserungsrecht nicht zustehe, weil sich der Mangel bereits im Werk realisiert habe.
Nach diesseitiger Ansicht können Planer derzeit vorläufig etwa wie folgt reagieren: zum einen sollten Planer in ihren Architektenverträgen ein Recht zur Nachbesserung auch für den Fall aufnehmen, dass sich Leistungsmängel im Bauwerk bereits realisiert haben. Des Weiteren sollte der Planer dann im Einzelfall vor dem Hintergrund versicherungsvertraglicher Obliegenheiten sowie zur Vermeidung einseitiger Anerkenntnisse mit dem Versicherer abstimmen, ob und wie die Bereitschaft zur Umplanung dem Bauherrn angezeigt wird (siehe hierzu nun auch OLG Dresden, Urteil vom 22.03.2012 - 10 U 344/11).
2. Reduzierung des Selbstbehaltes
Die Rechtsprechung hat kürzlich noch einmal klargestellt, dass ein Versicherer mehrere Versicherungsfälle auch bei einem einheitlichen Bauvorhaben zu decken hat und zwar unabhängig von der vereinbarten Versicherungssumme. Begrenzt wird insoweit die Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers erst durch die vereinbarte Maximierung der Versicherungssumme: besteht z. B. – wie häufig – eine Zweifachmaximierung, so endet die Deckungspflicht des Versicherers erst, wenn zweimal die Versicherungssumme innerhalb eines Jahres aufgebraucht ist; es versteht sich entsprechend von selbst, dass sich jeder Planer sehr sorgfältig sowohl über die Höchstsummen als auch über die Maximierungszahl Gedanken zu machen hat. Die Zweifachmaximierung erscheint in diesem Sinne eher als absolute Untergrenze.
Interessant in diesem Zusammenhang für den Planer ist allerdings auch die Frage des Selbstbehaltes. Denn dieser fällt nach den Versicherungsbedingungen in der Regel pro Versicherungsfall einmal an. Nun zeigt es sich in der Praxis – ein Unglück kommt selten allein, dass gerne auch einmal mehrere Fehler und damit mehrere voneinander unabhängige Versicherungsfälle anfallen. Die Versicherer reagierten in der Vergangenheit hierauf häufig kulant und zogen den Selbstbehalt gleichwohl nur einmal. Der zunehmende Wille der Bauherrn, den Architekten für jedes und alles zur Verantwortung zu ziehen, sowie auch die Entwicklung bei den Haftpflichtversicherern zeigt, dass Planer in Zukunft nicht mehr ohne weiteres mit der Kulanz der Versicherungen rechnen sollten (in einem Fall soll ein Versicherer Selbstbehalte in einer Zahl geltend gemacht haben, die für den Versicherungsnehmer eine Belastung in sechsstelliger Höhe ausmachte). Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich dringlich, die Zahl der Selbstbehalte pro Bauvorhaben – z. B. auf zwei oder drei – zu beschränken.
3. Nachhaftungs-Deckungslücke
Der Versicherungsvertrag endet, wenn er durch eine der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Fraglich ist, wann der Versicherungsschutz endet. Zunächst sollte man meinen, dass der Versicherer zeitlich sozusagen unbegrenzt solche Versicherungsfälle deckt, die in den Zeitraum des Versicherungsvertrages fallen. Allerdings gibt es in Versicherungsbedingungen nach wie vor noch Regelungen, die (so oder ähnlich) vorsehen, dass ein Versicherungsschutz nur dann gewährt wird, sofern der Versicherungsnehmer den Verstoß dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Ablauf des Vertrages meldet oder jedenfalls schuldhaft nicht meldet. Vor dem Hintergrund der im Einzelfall langen Haftungszeiten von Planern – auch nach der Gesetzesnovelle von 2002 – sind diese fünf Jahre häufig unzureichend.
Entsprechend ist es den Planern dringlich zu empfehlen, mit ihren Haftpflichtversicherern für eine etwaig spätere Beendigung des Versicherungsvertrages eine längere Nachhaftungszeit zu vereinbaren. Erfolgt die Beendigung eines Versicherungsvertrages wegen des Wechsels zu einem neuen Versicherer, so kann mit dem Folgeversicherer auch eine Vorhaftung vereinbart werden. Sowohl verlängerte Nachhaftungszeiten als auch Vorhaftungsklauseln werden von Versicherern heutzutage angeboten.
4. Meldeobliegenheit
Es dürfte bekannt sein, dass nach den üblichen Versicherungsbedingungen der Planer verpflichtet ist, jeden Versicherungsfall umgehend, in der Regel innerhalb einer Woche, gegenüber seinem Haftpflichtversicherer anzuzeigen. Ein Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen ist bereits ein Schadensereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer "zur Folge haben könnte"; das heißt, es sollten grds. auch solche vom Bauherrn behaupteten Pflichtverletzungen angezeigt werden, die der Planer selber möglicherweise für abwegig hält (manchmal mag allerdings auch ein – gegebenenfalls nachweisbares – Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter, ob in einem frühen Stadium überhaupt schon eine Meldung zu erfolgen hat, genügen – diese Methode vermeidet etwaig unnötigen Aufwand beim Versicherer und u.U. zu viele "rote Reiter")
Zu beachten ist für solche Versicherungsnehmer, die in den letzten Jahren ihre Haftpflichtversicherung gewechselt haben, dass sie einen Versicherungsfall nicht notwendigerweise immer gegenüber ihrem aktuellen Versicherer anzuzeigen haben. Denn in der Architektenhaftpflichtversicherung gilt der sogenannte "Verstoß-Zeitpunkt" als maßgeblich: für einen Versicherungsfall ist derjenige Haftpflichtversicherer zuständig, mit welchem in dem Zeitpunkt ein Versicherungsvertrag bestand, in welchem der Planer der Fehler ("Verstoß") unterlief, der später zu einem Schaden führte. Wird dem Planer also durch den Bauherrn ein Schaden gemeldet, so hat der Planer zu überlegen, in welchem Zeitpunkt die fehlerhafte Handlung, die zu dem Schaden führte, erbracht worden ist; die in diesem Zeitpunkt bestehende Haftpflichtversicherung ist anzusprechen. Im Zweifel wird der Versicherungsfall allen in Betracht kommenden Versicherern gemeldet.
5. GmbH
Büros mit Bauvorhaben jedenfalls ab mittlerer Größe sollten – unabhängig von dem ohnehin erforderlichen Haftpflichtversicherungsschutz – ruhig auch einmal über eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nachdenken.
1. Vom Deckungsschutz ausgeschlossener Erfüllungsschaden
Seit einer Entscheidung des VI.-Zivilsenates des BGH klafft eine Lücke im Versicherungsschutz der Planer.
Hintergrund ist die ständige Rechtsprechung im werkvertraglichen Architektenrecht, dass eine Nachbesserungspflicht bzw. ein Nachbesserungsrecht für Planer entfalle, sobald sich ein Fehler des Planers im Bauwerk realisiert habe. Denn im Falle einer Realisierung des Mangels im Bauwerk sei die Planung nicht mehr im eigentlichen Sinne nachbesserbar. In Folge dieser Rechtsprechung sind die Planer bei Fehlern, die sich im Bauwerk realisiert haben, nicht nur nicht zur Nachbesserung verpflichtet, sondern hierzu eben auch nicht berechtigt. Sie haben nach derzeitiger Rechtsprechung deshalb auch grds. keinen Anspruch auf „Beauftragung“ mit einer Mängelbeseitigungsplanung. D.h., es steht dem Bauherrn offen, einen anderen Planer mit der Sanierungsplanung zu beauftragen und die Kosten dieses Drittplaners gegenüber dem Erstplaner geltend zu machen.
Ob und inwieweit eine Haftpflichtversicherung für die Kosten eines Drittplaners für eine Mängelbeseitigungsplanung einzustehen hat, war lange Zeit offen. Mit Urteil vom 19.11.2008 (VI ZR 277/05) hat der BGH (allerdings nicht der für das Architekten- und Baurecht zuständige VII.-Zivilsenat, sondern der VI. Zivilsenat) entschieden, dass eine Haftpflichtversicherung nicht für Kosten einer Mängelbeseitigungsplanung einzustehen hat, weil es sich um einen Erfüllungsschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen handele; dies gelte selbst dann, wenn dem Planer in seinem werkvertraglichen Verhältnis zum Auftraggeber ein Nachbesserungsrecht nicht zustehe, weil sich der Mangel bereits im Werk realisiert habe.
Nach diesseitiger Ansicht können Planer derzeit vorläufig etwa wie folgt reagieren: zum einen sollten Planer in ihren Architektenverträgen ein Recht zur Nachbesserung auch für den Fall aufnehmen, dass sich Leistungsmängel im Bauwerk bereits realisiert haben. Des Weiteren sollte der Planer dann im Einzelfall vor dem Hintergrund versicherungsvertraglicher Obliegenheiten sowie zur Vermeidung einseitiger Anerkenntnisse mit dem Versicherer abstimmen, ob und wie die Bereitschaft zur Umplanung dem Bauherrn angezeigt wird (siehe hierzu nun auch OLG Dresden, Urteil vom 22.03.2012 - 10 U 344/11).
2. Reduzierung des Selbstbehaltes
Die Rechtsprechung hat kürzlich noch einmal klargestellt, dass ein Versicherer mehrere Versicherungsfälle auch bei einem einheitlichen Bauvorhaben zu decken hat und zwar unabhängig von der vereinbarten Versicherungssumme. Begrenzt wird insoweit die Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers erst durch die vereinbarte Maximierung der Versicherungssumme: besteht z. B. – wie häufig – eine Zweifachmaximierung, so endet die Deckungspflicht des Versicherers erst, wenn zweimal die Versicherungssumme innerhalb eines Jahres aufgebraucht ist; es versteht sich entsprechend von selbst, dass sich jeder Planer sehr sorgfältig sowohl über die Höchstsummen als auch über die Maximierungszahl Gedanken zu machen hat. Die Zweifachmaximierung erscheint in diesem Sinne eher als absolute Untergrenze.
Interessant in diesem Zusammenhang für den Planer ist allerdings auch die Frage des Selbstbehaltes. Denn dieser fällt nach den Versicherungsbedingungen in der Regel pro Versicherungsfall einmal an. Nun zeigt es sich in der Praxis – ein Unglück kommt selten allein, dass gerne auch einmal mehrere Fehler und damit mehrere voneinander unabhängige Versicherungsfälle anfallen. Die Versicherer reagierten in der Vergangenheit hierauf häufig kulant und zogen den Selbstbehalt gleichwohl nur einmal. Der zunehmende Wille der Bauherrn, den Architekten für jedes und alles zur Verantwortung zu ziehen, sowie auch die Entwicklung bei den Haftpflichtversicherern zeigt, dass Planer in Zukunft nicht mehr ohne weiteres mit der Kulanz der Versicherungen rechnen sollten (in einem Fall soll ein Versicherer Selbstbehalte in einer Zahl geltend gemacht haben, die für den Versicherungsnehmer eine Belastung in sechsstelliger Höhe ausmachte). Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich dringlich, die Zahl der Selbstbehalte pro Bauvorhaben – z. B. auf zwei oder drei – zu beschränken.
3. Nachhaftungs-Deckungslücke
Der Versicherungsvertrag endet, wenn er durch eine der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Fraglich ist, wann der Versicherungsschutz endet. Zunächst sollte man meinen, dass der Versicherer zeitlich sozusagen unbegrenzt solche Versicherungsfälle deckt, die in den Zeitraum des Versicherungsvertrages fallen. Allerdings gibt es in Versicherungsbedingungen nach wie vor noch Regelungen, die (so oder ähnlich) vorsehen, dass ein Versicherungsschutz nur dann gewährt wird, sofern der Versicherungsnehmer den Verstoß dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Ablauf des Vertrages meldet oder jedenfalls schuldhaft nicht meldet. Vor dem Hintergrund der im Einzelfall langen Haftungszeiten von Planern – auch nach der Gesetzesnovelle von 2002 – sind diese fünf Jahre häufig unzureichend.
Entsprechend ist es den Planern dringlich zu empfehlen, mit ihren Haftpflichtversicherern für eine etwaig spätere Beendigung des Versicherungsvertrages eine längere Nachhaftungszeit zu vereinbaren. Erfolgt die Beendigung eines Versicherungsvertrages wegen des Wechsels zu einem neuen Versicherer, so kann mit dem Folgeversicherer auch eine Vorhaftung vereinbart werden. Sowohl verlängerte Nachhaftungszeiten als auch Vorhaftungsklauseln werden von Versicherern heutzutage angeboten.
4. Meldeobliegenheit
Es dürfte bekannt sein, dass nach den üblichen Versicherungsbedingungen der Planer verpflichtet ist, jeden Versicherungsfall umgehend, in der Regel innerhalb einer Woche, gegenüber seinem Haftpflichtversicherer anzuzeigen. Ein Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen ist bereits ein Schadensereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer "zur Folge haben könnte"; das heißt, es sollten grds. auch solche vom Bauherrn behaupteten Pflichtverletzungen angezeigt werden, die der Planer selber möglicherweise für abwegig hält (manchmal mag allerdings auch ein – gegebenenfalls nachweisbares – Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter, ob in einem frühen Stadium überhaupt schon eine Meldung zu erfolgen hat, genügen – diese Methode vermeidet etwaig unnötigen Aufwand beim Versicherer und u.U. zu viele "rote Reiter")
Zu beachten ist für solche Versicherungsnehmer, die in den letzten Jahren ihre Haftpflichtversicherung gewechselt haben, dass sie einen Versicherungsfall nicht notwendigerweise immer gegenüber ihrem aktuellen Versicherer anzuzeigen haben. Denn in der Architektenhaftpflichtversicherung gilt der sogenannte "Verstoß-Zeitpunkt" als maßgeblich: für einen Versicherungsfall ist derjenige Haftpflichtversicherer zuständig, mit welchem in dem Zeitpunkt ein Versicherungsvertrag bestand, in welchem der Planer der Fehler ("Verstoß") unterlief, der später zu einem Schaden führte. Wird dem Planer also durch den Bauherrn ein Schaden gemeldet, so hat der Planer zu überlegen, in welchem Zeitpunkt die fehlerhafte Handlung, die zu dem Schaden führte, erbracht worden ist; die in diesem Zeitpunkt bestehende Haftpflichtversicherung ist anzusprechen. Im Zweifel wird der Versicherungsfall allen in Betracht kommenden Versicherern gemeldet.
5. GmbH
Büros mit Bauvorhaben jedenfalls ab mittlerer Größe sollten – unabhängig von dem ohnehin erforderlichen Haftpflichtversicherungsschutz – ruhig auch einmal über eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nachdenken.
Verweise
Tipps und mehr / Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz
Haftung / Nachbesserungsrecht des Planers
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck