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Haftpflichtversicherung ist Pflicht!

Das Fehlen einer Haftpflichtversicherung eines Ingenieurs kann durch die Verhängung einer Geldbuße geahndet werden; auch die Nichtbeantwortung von außergerichtlichen Anfragen der Ingenieurkammer, stellt einen Berufspflichtverstoß dar.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.

In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Beispiel
(nach VG Düsseldorf , Urt. v. 19.06.2006 - Beschlüsse - 36 K 167/05.U sowie 36 K 4066/05.U)
Die Haftpflichtversicherung eines Ingenieurs, Mitglied der örtlichen Ingenieurkammer, teilt der Ingenieurkammer mit, dass die Versicherung gekündigt wurde. Aufforderungen gegenüber dem Ingenieur seitens der Ingenieurkammer, seine aktuelle Haftpflichtversicherung gegenüber der Kammer nachzuweisen, bleiben erfolglos. Auf Antrag der Ingenieurkammer bejaht das Berufsgericht Berufspflichtverstöße sowohl wegen der – so vom Gericht angenommen – fehlenden Haftpflichtversicherung als auch wegen der Nichtbeantwortung der Anfragen der Ingenieurkammer. Es verhängt einen Verweis und unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Beschuldigten eine Geldbuße in Höhe von € 250,00.
Hinweis
Architekten und Ingenieure, die Kammermitglieder sind, sind nach berufsrechtlichem Standesrecht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet. Im Rahmen der Einreichung von Bauvorlagen beim Bauaufsichtsamt wird die Haftpflichtversicherung in der Regel – aber nicht immer – geprüft. Bauherrn ist insoweit gegebenenfalls zu empfehlen, sich die Haftpflichtversicherung des Planers nachweisen zu lassen.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck